(1) Veranstaltungen dürfen nicht vor 6 Uhr beginnen und müssen im Freien oder in Zelten um 22 Uhr und in Räumlichkeiten um 2 Uhr beendet sein (Sperrzeiten).
(2) Für Veranstaltungen in Räumlichkeiten ist abweichend von Abs. 1 folgende Sperrzeit einzuhalten:
1. Veranstaltungen, die in gewerblichen Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes stattfinden, mit der für diesen Betrieb jeweils gesetzlich oder bescheidmäßig festgesetzten Sperrzeit;
2. Veranstaltungen, die in einem Buschenschankbetrieb stattfinden, mit dem für diese Betriebe verordneten Ende der Ausschankzeit (täglich 24 Uhr, am 24.12. 14 Uhr und am 31.12. ohne Sperrzeit);
3. Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten an den Wochentagen Montag bis Freitag um 3 Uhr und Samstag, Sonntag und Feiertag um 4 Uhr in einem Gewerbebetrieb oder einem anderen befugten Betrieb, für die gesetzlich keine bestimmten Öffnungszeiten festgesetzt sind, oder in einem Volksbelustigungsort (§ 36);
4. in der Nacht von Silvester auf Neujahr entfällt die Sperrzeit.
(3) Für Veranstaltungen im Freien ist abweichend von Abs. 1 folgende Sperrzeit einzuhalten:
1. Veranstaltungen, die in gewerblichen Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes stattfinden, mit der für diesen Betrieb jeweils gesetzlich oder bescheidmäßig festgesetzten Sperrzeit;
2. Musikalische Darbietungen in traditioneller Art durch anwesende Musikerinnen und Musiker, die im Rahmen von Buschenschank- oder Gastgewerbebetrieben in einem Heurigengebiet stattfinden (§ 4 Abs. 4 Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, in der geltenden Fassung), um 23 Uhr, an Freitagen und Samstagen um 23 Uhr 30;
3. Veranstaltungen in Volksbelustigungsorten (§ 36) um 1 Uhr;
4. in der Nacht von Silvester auf Neujahr um 2 Uhr.
(4) Eine abweichende Sperrzeit von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 „(ausgenommen Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) sowie von bereits mit Bescheid festgelegten Sperrzeiten kann die Behörde nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien und der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers allenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen festlegen:
1. wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen oder zur Vermeidung einer durch die Veranstaltung verursachten unzumutbaren Belästigung der Umgebung erforderlich ist, oder
2. im Einzelfall auf Antrag, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Art der Veranstaltung begründet ist, keine Gefahr unzumutbarer Belästigung der Umgebung besteht und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen oder bei einer Eignungsfeststellung ist eine abweichende Sperrzeit im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anmeldung oder mit der Eignungsfeststellung festzulegen.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 24 Sperrzeiten
…diesen Betrieb jeweils gesetzlich oder bescheidmäßig festgesetzten Sperrzeit; 2. Veranstaltungen, die in einem Buschenschankbetrieb stattfinden, mit dem für diese Betriebe verordneten Ende der Ausschankzeit (täglich 24 Uhr, am 24.12. 14 Uhr und am 31.12. ohne Sperrzeit); 3. Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten an den Wochentagen Montag bis Freitag um 3 Uhr und Samstag…
§ 44 Verwendung von personenbezogenen Daten
…und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (§§ 9, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 22 und 33), zur Festlegung von Sperrzeiten (§ 24) und betreffend die Darbietung von Straßenkunst (§ 35) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw…