LandesrechtVorarlbergVerordnungenSchutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

In Kraft seit 15. Oktober 2006
Up-to-date

1. Abschnitt Anwendungsbereich

§ 1 § 1

(1) Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch physikalische Einwirkungen, wie Lärm oder Vibrationen (Erschütterungen), ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.

2. Abschnitt Lärm

§ 2 § 2 Grenzwerte

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

a) Tages-Lärmexpositionspegel (LA, EX, 8h): der über die Zeit gemittelte A-frequenzbewertete Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der Internationalen Norm ISO 1999:1990, Abschnitt 3.6 (Ausgabedatum 18. Jänner 1990). Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;

b) Spitzenschalldruck (Ppeak): der Höchstwert des momentanen C-frequenzbewerteten Schalldrucks;

c) Wochen-Lärmexpositionspegel (LA, EX, 8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der Internationalen Norm ISO 1999:1990, Abschnitt 3.6;

d) Frequenzbewertung nach den Kurven A und C: die Anpassung an den frequenzabhängigen Höreindruck des Menschen entsprechend der Definition der Internationalen Norm IEC 61672-1:2002 (Ausgabedatum Mai 2002).

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:

a) Expositionsgrenzwerte: ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 87 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 140 dB;

b) obere Auslösewerte: ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB;

c) untere Auslösewerte: ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 dB.

(3) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 2 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser den A-frequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 87 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

§ 3 § 3 Ermittlung und Messung von Lärm

(1) Für die Ermittlung und Messung von Lärm gelten folgende Grundsätze:

a) der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch von ihm benannte sachkundige geeignete Bedienstete oder, sofern keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen, durch sonstige sachkundige geeignete Personen, eine Ermittlung des Lärms erfolgt; die aus den Bewertungen oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht;

b) die zur Anwendung gelangenden Methoden und verwendeten Geräte müssen

1. den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte;

2. es ermöglichen, die in § 2 Abs. 1 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in § 2 Abs. 2 oder 3 festgelegten Grenzwerte überschritten werden.

(2) Die dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes eines Bediensteten ist bei den Messungen zur Feststellung der effektiven Exposition der Bediensteten unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte zu berücksichtigen; bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.

(3) Eine Stichprobenerhebung ist nur zulässig, wenn sie für die persönliche Exposition des betreffenden Bediensteten repräsentativ ist.

(4) Die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messung von Lärm, die angewendeten Verfahren und über deren Ergebnisse zu informieren.

§ 4 § 4 Beurteilung der Gefahren durch Lärm

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Lärm insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) das Ausmaß, die Art und die Dauer der Lärmeinwirkung einschließlich der Einwirkung von impulsförmigem Schall;

b) die in § 2 festgelegten Grenzwerte;

c) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;

d) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist;

e) alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern;

f) die Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel über Lärmemissionen;

g) die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Lärmbelastung verbunden sind;

h) die Ausdehnung der Lärmeinwirkung über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Dienstgebers;

i) einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung sowie, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichte Informationen;

j) die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessenen dämmenden Wirkung.

(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung ist auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

§ 5 § 5 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition durch Lärm

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen hat der Dienstgeber zur Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a) die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern;

b) die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringen Lärm erzeugen;

c) die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;

d) technische Lärmminderung zur Luftschallminderung wie Abschirmungen, Kapselungen, Schwingungsisolation der Lärmquelle oder Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material;

e) technische Lärmminderung zur Körperschallminderung wie Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung;

f) angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;

g) arbeitsorganisatorische Lärmminderung wie die Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Lärmeinwirkung oder die Erstellung zweckmäßiger Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten;

h) die angemessene Information und Unterweisung der Bediensteten in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung der Lärmeinwirkung.

(2) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die oberen Auslösewerte überschreiten, sind zu kennzeichnen. Diese Bereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist zu beschränken, wenn dies technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.

(3) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass der Lärm in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit Zweck und Bedingung ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt wird.

(4) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Lärm festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.

(5) Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten oberen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen, wobei insbesondere die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

§ 6 § 6 Individueller Gehörschutz

(1) Überschreitet die Lärmeinwirkung die in § 2 festgelegten unteren Auslösewerte, so hat der Dienstgeber den Bediensteten geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Bediensteten zu verwenden, insbesondere wenn die Lärmeinwirkung die oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, und nach der Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.

(2) Bei der Auswahl der Gehörschutzmittel ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch diese die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß reduziert wird.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit des individuellen Gehörschutzes überprüft wird.

§ 7 § 7 Überschreitung der Lärm-Expositionsgrenzwerte, Maßnahmen

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung des Lärms getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

a) unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Lärmeinwirkung auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern;

b) die Gründe für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte zu ermitteln;

c) die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, um ein neuerliches Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.

§ 8 § 8 Informationen zur Lärmeinwirkung

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Lärmbelastung in Höhe der unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung Informationen und eine Unterweisung über die durch eine Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz entstehenden Gefahren erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a) die Art der möglichen Gefahren;

b) die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch Lärm getroffenen Maßnahmen einschließlich der Umstände, unter denen diese Maßnahmen angewandt werden;

c) die in § 2 festgelegten Grenzwerte;

d) die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Lärm nach § 3 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr;

e) die ordnungsgemäße Verwendung des individuellen Gehörschutzes;

f) die Erkennung von Anzeichen für Gehörschädigungen und deren Meldung;

g) die Voraussetzungen, unter denen die Bediensteten Anspruch auf Gesundheitsüberwachung haben und den Zweck der Gesundheitsüberwachung nach § 9 der Verordnung;

h) sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Lärmeinwirkung.

§ 9 § 9 Gesundheitsüberwachung bei Lärmeinwirkung

(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung der Lärmeinwirkung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, sicherzustellen.

(2) Bedienstete, die über den oberen Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, haben Anspruch darauf, dass ihr Gehör von einem für die Untersuchung in Betracht kommenden Arzt oder von einer anderen entsprechend qualifizierten Person unter der Verantwortung eines Arztes untersucht wird. Vorbeugende audiometrische Untersuchungen sind auch bei Bediensteten durchzuführen, die über den unteren Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, wenn die Bewertung und die Messung der Lärmeinwirkung auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten. Ziel der Untersuchungen ist es, eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlusts zu stellen und die Funktion des Gehörs zu erhalten.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt werden. Diese Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.

(4) Ergibt die Überwachung des Gehörs, dass der Bedienstete an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, so überprüft ein Arzt, ob die Schädigung möglicherweise das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist. Trifft dies zu, so gilt Folgendes:

a) der Bedienstete wird von einem Arzt oder einer entsprechend qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet;

b) der Dienstgeber überprüft die vorgenommene Gefahrenbeurteilung nach § 4 sowie die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung und führt die erforderlichen Änderungen durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Bediensteten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht. Er trifft auch Vorkehrungen für eine systematische Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustandes aller anderen Bediensteten, die in ähnlicher Weise exponiert waren.

2. Abschnitt Vibrationen

§ 10 § 10 Begriffe

Im Sinne dieses Abschnittes gelten als

a) Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen;

b) Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

§ 11 § 11 Grenzwerte

(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als

a) täglicher Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden, ein Tagesexpositionswert von 5m/s²;

b) täglicher Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden, ein Tagesexpositionswert von 2,5 m/s².

(2) Die Exposition des Bediensteten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der Norm ISO 5349-1:2001 (entspricht der Önorm EN ISO 5349-1:2001 11 01) bewertet.

(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als

a) täglicher Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden, ein Tagesexpositionswert von 1,15m/s²;

b) täglicher Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden, ein Tagesexpositionswert von 0,5 m/s².

(4) Die Exposition des Bediensteten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der Norm ISO 2631-1:1997 (entspricht der Önorm ISO 2631- 1:2005 11 01) bewertet.

§ 12 § 12 Ermittlung und Messung von Vibrationen

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch von ihm benannte sachkundige geeignete Bedienstete oder, sofern keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen, durch sonstige sachkundige geeignete Personen, eine Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen erfolgt. Diese Ermittlung kann entweder

a) durch Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen und anhand der Herstellerangaben zu dem wahrscheinlichen Ausmaß der Vibrationen, die durch die unter den jeweiligen spezifischen Bedingungen verwendeten Arbeitsmittel verursacht werden, oder

b) durch Messungen

vorgenommen werden.

(2) Für die Durchführung von Messungen nach Abs. 1 lit. b gelten folgende Grundsätze:

a) Stichprobenverfahren sind zulässig, wenn sie für die Vibrationen, denen einzelne Bedienstete ausgesetzt sind, repräsentativ sind;

b) die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgerätes angepasst sein; bei der Messung von Hand-Arm-Vibrationen ist auf die Internationale Norm ISO 5349-2:2001 (entspricht Önorm EN ISO 5349-2:2001 10 01) Bedacht zu nehmen;

c) Messungen von Hand-Arm-Vibrationen sind an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition ist unter Bezug auf den höheren der beiden Werte zu ermitteln, wobei der Wert für die andere Hand ebenfalls anzugeben ist;

d) die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messung, die angewendeten Verfahren und über deren Ergebnisse zu informieren.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen in einer geeigneten Form gespeichert werden, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

§ 13 § 13 Beurteilung der Gefahren durch Vibrationen

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Vibrationen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) Ausmaß, Art und Dauer der Einwirkung durch Vibrationen, einschließlich der Einwirkung gegenüber intermittierenden Vibrationen und wiederholten Erschütterungen;

b) die in § 11 festgelegten Grenzwerte;

c) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit besonders gefährdeter Bediensteten;

d) alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Vibrationen und dem Arbeitsplatz oder anderen Arbeitsmitteln; insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf das konkrete Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen oder auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen störend auswirken;

e) die Herstellerangaben der benützten Arbeitsmittel über das Ausmaß der Vibrationen;

f) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Belastung durch Vibrationen verbunden sind;

g) die Ausdehnung der Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Dienstgebers;

h) das Vorliegen besonderer Arbeitsbedingungen, wie z.B. Arbeit bei niedrigen Temperaturen;

i) einschlägige Informationen allfälliger Gesundheitsüberwachungen einschließlich veröffentlichter Informationen, soweit möglich.

(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung, die auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren ist, kann eine Begründung des Dienstgebers einschließen, wonach eine detailliertere Beurteilung aufgrund der Art und des Umfanges der Risiken im Zusammenhang mit Vibrationen nicht erforderlich ist. Die Gefahrenbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

§ 14 § 14 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition durch Vibrationen

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch Vibrationen möglichst am Entstehungsort insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a) die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bediensteten gegenüber Vibrationen verringern;

b) die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vibrationen verursachen;

c) die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Vibrationen verringern, wie etwa Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, und Griffe, die die auf den Hand-Arm-Bereich übertragenen Vibrationen verringern;

d) angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und Arbeitsplatzsysteme;

e) die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;

f) die angemessene Information und Unterweisung der Bediensteten in der ordnungsgemäßen und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel, um so ihre Exposition gegenüber Vibrationen zu minimieren.

g) arbeitsorganisatorische Maßnahmen, wie die Begrenzung von Dauer und Intensität der Einwirkung durch Vibrationen oder die Erstellung zweckmäßiger Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten;

h) die Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Bedienstete zum Schutz vor Kälte und Nässe.

(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass Ganzkörper-Vibrationen in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt werden. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt.

(3) Der Dienstgeber hat die wegen einer Einwirkung durch Vibrationen festgelegten Schutzmaßnahmen auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, spezifisch anzupassen.

(4) Wird eine Einwirkung durch Vibrationen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 11 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkungen durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzuführen, wobei insbesondere die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

§ 15 § 15 Überschreitung der Vibrations-Expositionsgrenzwerte, Maßnahmen

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von Vibrationen getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Vibrationen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 11 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

a) unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkung auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern,

b) die Gründe für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte zu ermitteln und

c) die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, dass ein neuerliches Überschreiten der Expositionsgrenzwerte verhindert wird.

§ 16 § 16 Informationen zur Einwirkung durch Vibrationen

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Vibrationen ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung Informationen und eine Unterweisung über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a) die in § 11 festgelegten Grenzwerte;

b) die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Vibrationen nach § 12;

c) potenzielle Verletzungsgefahren, die von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen;

d) die Erkennung von Anzeichen für vibrationsbedingte Gesundheitsschädigungen und deren Meldung;

e) Voraussetzungen, unter denen die Bediensteten Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;

f) sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Einwirkung durch Vibrationen;

g) die zur Vermeidung oder Verringerung einer Gefährdung durch Vibrationen getroffenen Maßnahmen.

§ 17 § 17 Gesundheitsüberwachung bei Gefährdung durch Vibrationen

(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten durch Vibrationen erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, sicherzustellen.

(2) Eine Überwachung kann nach § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes durchgeführt werden, wenn

a) die Exposition der Bediensteten gegenüber Vibrationen dergestalt ist, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Exposition und einer bestimmbaren Krankheit oder die Gesundheit schädigenden Auswirkungen hergestellt werden kann;

b) die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Krankheit oder die Auswirkungen unter den besonderen Arbeitsbedingungen der Bediensteten auftreten;

c) es bewährte Verfahren zum Nachweis der Krankheit oder der die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt.

(3) Bedienstete, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die in § 11 festgesetzten Werte überschreiten, haben auf jeden Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 bis 3 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.

(5) Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass ein Bediensteter an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die nach Auffassung eines für die Untersuchung in Betracht kommenden Arztes das Ergebnis der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit ist, so gilt Folgendes:

a) der Bedienstete wird vom Arzt oder einer anderen qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. Der Bedienstete erhält insbesondere Informationen und Beratung über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach Abschluss der Exposition unterziehen sollte;

b) der Dienstgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet; dabei sind die möglichen Grade einer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zu berücksichtigen;

c) der Dienstgeber überprüft die vorgenommene Gefahrenbeurteilung sowie die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung und führt die erforderlichen Änderungen durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Bediensteten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht;

d) der Dienstgeber trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustandes aller anderen Bediensteten, die in ähnlicher Weise exponiert waren. In diesen Fällen kann der zuständige Arzt oder der Dienstgeber vorschlagen, dass exponierte Bedienstete einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.