(1) Überschreitet die Lärmeinwirkung die in § 2 festgelegten unteren Auslösewerte, so hat der Dienstgeber den Bediensteten geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Bediensteten zu verwenden, insbesondere wenn die Lärmeinwirkung die oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, und nach der Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
(2) Bei der Auswahl der Gehörschutzmittel ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch diese die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß reduziert wird.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit des individuellen Gehörschutzes überprüft wird.
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