(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung der Lärmeinwirkung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, sicherzustellen.
(2) Bedienstete, die über den oberen Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, haben Anspruch darauf, dass ihr Gehör von einem für die Untersuchung in Betracht kommenden Arzt oder von einer anderen entsprechend qualifizierten Person unter der Verantwortung eines Arztes untersucht wird. Vorbeugende audiometrische Untersuchungen sind auch bei Bediensteten durchzuführen, die über den unteren Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, wenn die Bewertung und die Messung der Lärmeinwirkung auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten. Ziel der Untersuchungen ist es, eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlusts zu stellen und die Funktion des Gehörs zu erhalten.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt werden. Diese Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.
(4) Ergibt die Überwachung des Gehörs, dass der Bedienstete an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, so überprüft ein Arzt, ob die Schädigung möglicherweise das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist. Trifft dies zu, so gilt Folgendes:
a) der Bedienstete wird von einem Arzt oder einer entsprechend qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet;
b) der Dienstgeber überprüft die vorgenommene Gefahrenbeurteilung nach § 4 sowie die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung und führt die erforderlichen Änderungen durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Bediensteten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht. Er trifft auch Vorkehrungen für eine systematische Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustandes aller anderen Bediensteten, die in ähnlicher Weise exponiert waren.
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