§ 17 § 17Gesundheitsüberwachung bei Gefährdung durchVibrationen — Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)
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(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten durch Vibrationen erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, sicherzustellen.
(2) Eine Überwachung kann nach § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes durchgeführt werden, wenn
a) die Exposition der Bediensteten gegenüber Vibrationen dergestalt ist, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Exposition und einer bestimmbaren Krankheit oder die Gesundheit schädigenden Auswirkungen hergestellt werden kann;
b) die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Krankheit oder die Auswirkungen unter den besonderen Arbeitsbedingungen der Bediensteten auftreten;
c) es bewährte Verfahren zum Nachweis der Krankheit oder der die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt.
(3) Bedienstete, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die in § 11 festgesetzten Werte überschreiten, haben auf jeden Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 bis 3 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.
(5) Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass ein Bediensteter an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die nach Auffassung eines für die Untersuchung in Betracht kommenden Arztes das Ergebnis der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit ist, so gilt Folgendes:
a) der Bedienstete wird vom Arzt oder einer anderen qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. Der Bedienstete erhält insbesondere Informationen und Beratung über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach Abschluss der Exposition unterziehen sollte;
b) der Dienstgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet; dabei sind die möglichen Grade einer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zu berücksichtigen;
c) der Dienstgeber überprüft die vorgenommene Gefahrenbeurteilung sowie die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung und führt die erforderlichen Änderungen durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Bediensteten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht;
d) der Dienstgeber trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustandes aller anderen Bediensteten, die in ähnlicher Weise exponiert waren. In diesen Fällen kann der zuständige Arzt oder der Dienstgeber vorschlagen, dass exponierte Bedienstete einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
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