(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Vibrationen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Ausmaß, Art und Dauer der Einwirkung durch Vibrationen, einschließlich der Einwirkung gegenüber intermittierenden Vibrationen und wiederholten Erschütterungen;
b) die in § 11 festgelegten Grenzwerte;
c) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit besonders gefährdeter Bediensteten;
d) alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Vibrationen und dem Arbeitsplatz oder anderen Arbeitsmitteln; insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf das konkrete Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen oder auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen störend auswirken;
e) die Herstellerangaben der benützten Arbeitsmittel über das Ausmaß der Vibrationen;
f) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Belastung durch Vibrationen verbunden sind;
g) die Ausdehnung der Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Dienstgebers;
h) das Vorliegen besonderer Arbeitsbedingungen, wie z.B. Arbeit bei niedrigen Temperaturen;
i) einschlägige Informationen allfälliger Gesundheitsüberwachungen einschließlich veröffentlichter Informationen, soweit möglich.
(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung, die auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren ist, kann eine Begründung des Dienstgebers einschließen, wonach eine detailliertere Beurteilung aufgrund der Art und des Umfanges der Risiken im Zusammenhang mit Vibrationen nicht erforderlich ist. Die Gefahrenbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
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