(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch Vibrationen möglichst am Entstehungsort insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bediensteten gegenüber Vibrationen verringern;
b) die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vibrationen verursachen;
c) die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Vibrationen verringern, wie etwa Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, und Griffe, die die auf den Hand-Arm-Bereich übertragenen Vibrationen verringern;
d) angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und Arbeitsplatzsysteme;
e) die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;
f) die angemessene Information und Unterweisung der Bediensteten in der ordnungsgemäßen und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel, um so ihre Exposition gegenüber Vibrationen zu minimieren.
g) arbeitsorganisatorische Maßnahmen, wie die Begrenzung von Dauer und Intensität der Einwirkung durch Vibrationen oder die Erstellung zweckmäßiger Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten;
h) die Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Bedienstete zum Schutz vor Kälte und Nässe.
(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass Ganzkörper-Vibrationen in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt werden. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt.
(3) Der Dienstgeber hat die wegen einer Einwirkung durch Vibrationen festgelegten Schutzmaßnahmen auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, spezifisch anzupassen.
(4) Wird eine Einwirkung durch Vibrationen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 11 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkungen durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzuführen, wobei insbesondere die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
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