Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung des Lärms getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber
a) unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Lärmeinwirkung auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern;
b) die Gründe für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte zu ermitteln;
c) die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, um ein neuerliches Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.
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