(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Lärm insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) das Ausmaß, die Art und die Dauer der Lärmeinwirkung einschließlich der Einwirkung von impulsförmigem Schall;
b) die in § 2 festgelegten Grenzwerte;
c) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;
d) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist;
e) alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern;
f) die Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel über Lärmemissionen;
g) die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Lärmbelastung verbunden sind;
h) die Ausdehnung der Lärmeinwirkung über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Dienstgebers;
i) einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung sowie, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichte Informationen;
j) die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessenen dämmenden Wirkung.
(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung ist auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise