(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen hat der Dienstgeber zur Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern;
b) die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringen Lärm erzeugen;
c) die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;
d) technische Lärmminderung zur Luftschallminderung wie Abschirmungen, Kapselungen, Schwingungsisolation der Lärmquelle oder Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material;
e) technische Lärmminderung zur Körperschallminderung wie Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung;
f) angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;
g) arbeitsorganisatorische Lärmminderung wie die Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Lärmeinwirkung oder die Erstellung zweckmäßiger Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten;
h) die angemessene Information und Unterweisung der Bediensteten in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung der Lärmeinwirkung.
(2) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die oberen Auslösewerte überschreiten, sind zu kennzeichnen. Diese Bereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist zu beschränken, wenn dies technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.
(3) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass der Lärm in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit Zweck und Bedingung ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt wird.
(4) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Lärm festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.
(5) Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten oberen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen, wobei insbesondere die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
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