(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als
a) täglicher Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden, ein Tagesexpositionswert von 5m/s²;
b) täglicher Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden, ein Tagesexpositionswert von 2,5 m/s².
(2) Die Exposition des Bediensteten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der Norm ISO 5349-1:2001 (entspricht der Önorm EN ISO 5349-1:2001 11 01) bewertet.
(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als
a) täglicher Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden, ein Tagesexpositionswert von 1,15m/s²;
b) täglicher Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden, ein Tagesexpositionswert von 0,5 m/s².
(4) Die Exposition des Bediensteten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der Norm ISO 2631-1:1997 (entspricht der Önorm ISO 2631- 1:2005 11 01) bewertet.
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