(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch von ihm benannte sachkundige geeignete Bedienstete oder, sofern keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen, durch sonstige sachkundige geeignete Personen, eine Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen erfolgt. Diese Ermittlung kann entweder
a) durch Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen und anhand der Herstellerangaben zu dem wahrscheinlichen Ausmaß der Vibrationen, die durch die unter den jeweiligen spezifischen Bedingungen verwendeten Arbeitsmittel verursacht werden, oder
b) durch Messungen
vorgenommen werden.
(2) Für die Durchführung von Messungen nach Abs. 1 lit. b gelten folgende Grundsätze:
a) Stichprobenverfahren sind zulässig, wenn sie für die Vibrationen, denen einzelne Bedienstete ausgesetzt sind, repräsentativ sind;
b) die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgerätes angepasst sein; bei der Messung von Hand-Arm-Vibrationen ist auf die Internationale Norm ISO 5349-2:2001 (entspricht Önorm EN ISO 5349-2:2001 10 01) Bedacht zu nehmen;
c) Messungen von Hand-Arm-Vibrationen sind an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition ist unter Bezug auf den höheren der beiden Werte zu ermitteln, wobei der Wert für die andere Hand ebenfalls anzugeben ist;
d) die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messung, die angewendeten Verfahren und über deren Ergebnisse zu informieren.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen in einer geeigneten Form gespeichert werden, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
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