(1) Für die Ermittlung und Messung von Lärm gelten folgende Grundsätze:
a) der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch von ihm benannte sachkundige geeignete Bedienstete oder, sofern keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen, durch sonstige sachkundige geeignete Personen, eine Ermittlung des Lärms erfolgt; die aus den Bewertungen oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht;
b) die zur Anwendung gelangenden Methoden und verwendeten Geräte müssen
1. den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte;
2. es ermöglichen, die in § 2 Abs. 1 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in § 2 Abs. 2 oder 3 festgelegten Grenzwerte überschritten werden.
(2) Die dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes eines Bediensteten ist bei den Messungen zur Feststellung der effektiven Exposition der Bediensteten unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte zu berücksichtigen; bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.
(3) Eine Stichprobenerhebung ist nur zulässig, wenn sie für die persönliche Exposition des betreffenden Bediensteten repräsentativ ist.
(4) Die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messung von Lärm, die angewendeten Verfahren und über deren Ergebnisse zu informieren.
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