(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:
a) Tages-Lärmexpositionspegel (LA, EX, 8h): der über die Zeit gemittelte A-frequenzbewertete Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der Internationalen Norm ISO 1999:1990, Abschnitt 3.6 (Ausgabedatum 18. Jänner 1990). Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;
b) Spitzenschalldruck (Ppeak): der Höchstwert des momentanen C-frequenzbewerteten Schalldrucks;
c) Wochen-Lärmexpositionspegel (LA, EX, 8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der Internationalen Norm ISO 1999:1990, Abschnitt 3.6;
d) Frequenzbewertung nach den Kurven A und C: die Anpassung an den frequenzabhängigen Höreindruck des Menschen entsprechend der Definition der Internationalen Norm IEC 61672-1:2002 (Ausgabedatum Mai 2002).
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:
a) Expositionsgrenzwerte: ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 87 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 140 dB;
b) obere Auslösewerte: ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB;
c) untere Auslösewerte: ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 dB.
(3) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 2 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser den A-frequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 87 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
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