LandesrechtVorarlbergVerordnungenSchutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)§ 10

§ 10§ 10Begriffe

In Kraft seit 15. Oktober 2006
Up-to-date

Im Sinne dieses Abschnittes gelten als

a) Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen;

b) Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden