Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Lärmbelastung in Höhe der unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung Informationen und eine Unterweisung über die durch eine Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz entstehenden Gefahren erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:
a) die Art der möglichen Gefahren;
b) die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch Lärm getroffenen Maßnahmen einschließlich der Umstände, unter denen diese Maßnahmen angewandt werden;
c) die in § 2 festgelegten Grenzwerte;
d) die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Lärm nach § 3 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr;
e) die ordnungsgemäße Verwendung des individuellen Gehörschutzes;
f) die Erkennung von Anzeichen für Gehörschädigungen und deren Meldung;
g) die Voraussetzungen, unter denen die Bediensteten Anspruch auf Gesundheitsüberwachung haben und den Zweck der Gesundheitsüberwachung nach § 9 der Verordnung;
h) sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Lärmeinwirkung.
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