Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Vibrationen ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung Informationen und eine Unterweisung über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:
a) die in § 11 festgelegten Grenzwerte;
b) die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Vibrationen nach § 12;
c) potenzielle Verletzungsgefahren, die von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen;
d) die Erkennung von Anzeichen für vibrationsbedingte Gesundheitsschädigungen und deren Meldung;
e) Voraussetzungen, unter denen die Bediensteten Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;
f) sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Einwirkung durch Vibrationen;
g) die zur Vermeidung oder Verringerung einer Gefährdung durch Vibrationen getroffenen Maßnahmen.
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