(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Am 06. Jänner 2025 hat ab 08.00 Uhr die Rosen-Apotheke“ in der Marktgemeinde St. Stefan im Rosental gemäß § 2 Abs. 1 Notfallbereitschaftsdienst zu versehen.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 19.12.2013, GZ: BHFB 12.0-39/8-2012 und BHFB 12.0-40/9-2012 der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark betreffend Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken Kirchbach-Zerlach und St. Stefan im Rosental außer Kraft.
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