(1) Auf die Betriebszeiten gemäß § 1 und den Bereitschaftsdienst gemäß § 2 sowie außerhalb dieser Zeiten ist auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken im Bezirk Liezen und ggf. angrenzender Bezirke gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheken oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Die Filialapotheke in 8992 Altaussee, Fischerndorf Nr. 62, hat auf ihre Betriebszeiten und auf ihre Stammapotheke, die öffentliche Narzissen-Apotheke in 8990 Bad Aussee, gut sichtbar beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nur in Notfällen gestattet.
(4) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
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