(1) Für die Abgeltung der Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder des Rechts der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen) sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG, BGBl Nr 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 145/2024, (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt für alle Fondskrankenanstalten in folgender Höhe festgelegt:
1. 1,9196 € für stationäre Leistungen
2. 1,9196 € für ambulante Leistungen.
(2) Die in den Abs 1 und 2 festgelegten Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß § 2 Abs 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl Nr 746/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 110/2023, in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.
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