LandesrechtSalzburgVerordnungenKrankenanstalten-LKF-Verordnung 2025

Krankenanstalten-LKF-Verordnung 2025

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

§ 1 Abgeltung der Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU

§ 1 § 1

(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU mit Ausnahme der Leistungen der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie sind im Akutbereich gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 2,01 €.

(2) Die Leistungen der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik sind durch Pflegegebühren abzugelten, die durch eine gesonderte Verordnung festgelegt werden.

(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Unikliniken ist in jenen Akutbereichen, deren Leistungen gemäß Abs 1 durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 1.181 € auszugehen.

§ 2 Abgeltung der Leistungen der Landesklinik St. Veit

§ 2 § 2

(1) Die Leistungen der Landesklinik St. Veit sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,60 €.

(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St. Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten, die durch gesonderte Verordnung festgelegt werden.

(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist in jenen Abteilungen, deren Leistungen durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 474,00 € auszugehen.

§ 3 Abgeltung der Leistungen weiterer Krankenanstalten

§ 3 § 3

(1) Die Leistungen der nachstehenden Krankenanstalten sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt wird wie folgt festgesetzt:

Für die Krankenanstalt Eurowert
Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU 2,41
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg 2,41
Landesklinik Hallein 2,13
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf 1,75
Kardinal Schwarzenberg Klinikum 2,41
Landesklinik Tamsweg 1,80
Tauernklinikum 1,82

(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken, § 4 Abs 1 der Verordnung über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg und gemäß § 4 Abs 1 der Sondergebührenverordnung Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus, Krankenhaus Hallein und Krankenhaus der Barmherzigen Brüder ist anstelle der Pflegegebühren von folgendem täglichen Pflege-Grundbetrag auszugehen:

Krankenanstalt Pflege-Grundbetrag
Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU 1.874 €
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg 1.874 €
Landesklinik Hallein 1.215 €
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf 1.107 €
Kardinal Schwarzenberg Klinikum 1.874 €
Landesklinik Tamsweg 1.033 €
Tauernklinikum 1.058 €

§ 4 Gebühren für Gastpatienten und Gastpatientinnen, Regressfälle sowie Patienten und Patientinnen nach der Patientenmobilitätsrichtlinie

§ 4 § 4

(1) Für die Abgeltung der Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder des Rechts der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen) sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG, BGBl Nr 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 145/2024, (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt für alle Fondskrankenanstalten in folgender Höhe festgelegt:

1. 1,9196 € für stationäre Leistungen

2. 1,9196 € für ambulante Leistungen.

(2) Die in den Abs 1 und 2 festgelegten Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß § 2 Abs 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl Nr 746/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 110/2023, in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.

§ 5 Inkrafttreten

§ 5 § 5

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2025 erbracht werden.