Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen
Anwendungsbereich
§ 2Gliederung der Ausbildungen, Zuständigkeit
§ 3Ausbildungslehrgänge
§ 4§ 4
§ 5Prüfungskommission, Prüfungssenate
§ 6Leistungsbeurteilung
§ 7Wiederholungsprüfungen, Nachprüfung
§ 8Landesschilehrer-Anwärter/innen
§ 9Landesschilehrer/innen
§ 10§ 10
§ 11Snowboardlehrer/innen
§ 12§ 12
§ 13Staatlich geprüfte Schilehrer/innen, Diplom-Snowboardlehrer/innen
§ 14Schiführer/in, Snowboardführer/in
§ 15§ 15
§ 16Schlussbestimmungen
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 § 1
Diese Verordnung regelt die Ausbildungen für Landesschilehrer-Anwärter/innen, Landesschilehrer/innen, Staatlich geprüfte Schilehrer/innen, Schiführer/innen, Snowboardlehrer-Anwärter/innen, Snowboardlehrer/innen, Diplom-Snowboardlehrer/innen und Snowboardführer/innen.
§ 2 Gliederung der Ausbildungen, Zuständigkeit
§ 2 § 2
(1) Die Schilehrer/innen-Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrerinnen und in die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen. Dabei besteht die Landesschilehrer/innen-Ausbildung als erstem Teil aus der Ausbildung zu Landesschilehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen und als zweitem Teil aus jener zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrer/innen, welcher sich in Landesschilehrer/in LS I, Alpinlehrgang und Landesschilehrer/in LS II gliedert. An die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen schließt die Schiführer/innen-Ausbildung an.
(2) Die Snowboardlehrer/innen-Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen und in die Ausbildung zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen. Dabei besteht die Snowboardlehrer/innen-Ausbildung als erstem Teil aus der Ausbildung zu Snowboardlehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen und als zweitem Teil aus jener zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen einschließlich Alpinlehrgang. An die Ausbildung zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen schließt die Snowboardführer/innen-Ausbildung an.
(3) Die Ausbildungen obliegen einschließlich der Abhaltung der Prüfungen dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.
§ 3 Ausbildungslehrgänge
§ 3 § 3
(1) Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat bei Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, entsprechende Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Die Ausbildungslehrgänge sind jeweils unter Hinweis auf die Zulassungsvoraussetzungen (§ 4) sowie die Anmeldefristen mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldefrist auf der Homepage des Verbandes zu veröffentlichen. Die Anmeldefrist darf frühestens zwei Wochen vor Kursbeginn enden.
(2) Die Lehrgangsteilnehmer/innen sind verpflichtet, an sämtlichen Lehrstunden aller Gegenstände des Lehrganges teilzunehmen. Eine Versäumung einzelner Stunden ist nur aus besonders wichtigen, entschuldbaren persönlichen Gründen (zB Krankheit, Unfall, ein sonstiges unvorhergesehenes Ereignis, familiäre Gründe) zulässig. Insgesamt dürfen nicht mehr als 8 Stunden/1 Tag versäumt werden. Fehlt ein Lehrgangsteilnehmer bzw eine Lehrgangsteilnehmerin mehr als 8 Stunden/1 Tag, müssen für einen entsprechenden Ausbildungsabschluss die restlichen Ausbildungstage im Rahmen eines anderen, gleichen Ausbildungslehrganges zusammen mit den Abschlussprüfungen absolviert werden.
(3) Den Lehrgangsteilnehmern bzw den Lehrgangsteilnehmerinnen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszufolgen.
Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen
§ 4 § 4
(1) Mit der Anmeldung zum jeweiligen Ausbildungslehrgang sind allgemein die Staatsbürgerschaft sowie die Entrichtung des jeweiligen Ausbildungsbeitrages nachzuweisen. Im Fall von Bewerbern bzw Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, sind überdies ausreichende Deutschkenntnisse darzulegen.
(2) Mit der Anmeldung zum jeweiligen Ausbildungslehrgang sind zudem im Einzelnen nachzuweisen:
1. für die Ausbildung zu Landesschilehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen sowie zu Snowboardlehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen: die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie ausreichende schi- bzw snowboardtechnische Kenntnisse;
2. für die Ausbildung zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrerinnen: die Vollendung des 16. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Anwärter/innen-Prüfung sowie eine praktische Tätigkeit von insgesamt mindestens 24 Arbeitstagen als Landesschilehrer-Anwärter/in in einer in- oder ausländischen Schischule mit alpinem Charakter;
3. für die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen: die Vollendung des 18. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Landesschilehrer bzw zur Landesschilehrerin (inkl Alpinlehrgang) sowie eine mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Landesschilehrer/in in einer in- oder ausländischen Schi- oder Snowboardschule mit alpinem Charakter und die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung gemäß § 12;
4. für die Ausbildung zu Schiführern bzw Schiführerinnen: die Vollendung des 18. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Schilehrer/innen-Prüfung, die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 14 Abs 1 sowie die praktische Absolvierung von zumindest 10 Schitouren mit jeweils zumindest 800 Höhenmetern;
5. für die Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen: die Vollendung des 16. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Prüfung sowie eine praktische Tätigkeit von insgesamt mindestens 12 Arbeitstagen als Snowboardlehrer-Anwärter/in in einer in- oder ausländischen Schi- oder Snowboardschule mit alpinem Charakter;
6. für die Ausbildung zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen: die Vollendung des 18. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Snowboardlehrer bzw zur Snowboardlehrerin (inkl Alpinlehrgang) sowie eine mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Snowboardlehrer/in in einer in- oder ausländischen Schi- oder Snowboardschule mit alpinem Charakter und die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung gemäß § 12;
7. für die Ausbildung zu Snowboardführern bzw Snowboardführerinnen: die Vollendung des 18. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Schilehrer/innen-Prüfung oder Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer oder zur Diplom-Snowboardlehrerin, die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 14 Abs 1 sowie die praktische Absolvierung von zumindest 10 Schitouren mit jeweils zumindest 800 Höhenmetern.
(3) Das Alterserfordernis für die Zulassung zur Ausbildung zu Landesschilehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen sowie zu Snowboardlehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen gilt auch dann als erfüllt, wenn der Bewerber bzw die Bewerberin erst im Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung das 16. Lebensjahr vollendet.
(4) Über die Zulassung, welche jeweils das Vorliegen der im Abs 1 und Abs 2 genannten Nachweise unter Berücksichtigung des Abs 3 zur Voraussetzung hat, entscheidet der Vorsitzende bzw die Vorsitzende der Prüfungskommission. Im Fall von Bewerbern bzw Bewerberinnen mit nicht deutscher Muttersprache kann die Zulassung auch nur bedingt erfolgen; in diesem Fall ist die endgültige Zulassung vom tatsächlichen Nachweis von für die Absolvierung des Lehrganges sowie Einleitung von Rettungsmaßnahmen ausreichenden Deutschkenntnissen abhängig.
§ 5 Prüfungskommission, Prüfungssenate
§ 5 § 5
(1) Die Prüfungen sind vor einer beim Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Obmann bzw der Obfrau des Verbandes als Vorsitzendem bzw als Vorsitzende, dem Ausbildungsleiter bzw der Ausbildungsleiterin als dessen bzw deren Stellvertreter/in und der jeweils notwendigen Anzahl an Fachprüfern bzw Fachprüferinnen. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Staatlich geprüfte Schilehrer/innen oder Diplom-Snowboardlehrer/innen, Schiführer/innen oder Snowboardführer/innen sein und eine mehrjährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schi- bzw Snowboardschule aufweisen. In der Kommission haben auch Schi- und Snowboardschulleiter/innen vertreten zu sein. Die personelle und im Hinblick auf die Anzahl der Fachprüfer/innen jeweilige konkrete Zusammensetzung der Prüfungskommission ist in den einzelnen auf Grund dieser Verordnung bzw gemäß § 19 Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes zu erstellenden Richtlinien zu regeln.
(2) Die Prüfungen in den einzelnen Ausbildungsgegenständen sowie die Nach- und Wiederholungsprüfungen werden von Prüfungssenaten abgenommen, denen mindestens drei Fachprüfer/innen für die praktischen Gegenstände bzw für die theoretischen Gegenstände angehören. Die Prüfungssenate entscheiden mit Stimmenmehrheit; kommt eine solche nicht zustande, gilt die Beurteilung, der der Ausbildungsleiter bzw die Ausbildungsleiterin beigetreten ist oder der der bzw die vom Ausbildungsleiter bzw von der Ausbildungsleiterin namhaft gemachte Vertreter bzw Vertreterin beigetreten ist.
§ 6 Leistungsbeurteilung
§ 6 § 6
(1) Für die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Zensuren zu vergeben: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4) und nicht genügend (5). Die Gesamtbeurteilung hat auf „nicht bestanden“ zu lauten, wenn die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin bereits in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde. Wenn alle Prüfungsgegenstände zumindest mit „genügend“ beurteilt wurden, hat die Gesamtbeurteilung jedenfalls auf „bestanden“ zu lauten. Die Prüfungskommission kann die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ bzw „mit gutem Erfolg“ vergeben; dafür ist Einstimmigkeit erforderlich.
(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden bzw von der Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die in den einzelnen Prüfungsgegenständen vergebenen Zensuren zu enthalten; im Fall der Bewertung der Leistung des Kandidaten bzw der Kandidatin in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ sind die dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Dem Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin ist nach Abschluss der Prüfung auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(3) Über die Prüfung ist ein von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes Prüfungszeugnis auszustellen, aus welchem die Gesamtbeurteilung ersichtlich ist.
§ 7 Wiederholungsprüfungen, Nachprüfung
§ 7 § 7
(1) Bei negativer Beurteilung der Leistungen des Kandidaten bzw der Kandidatin in höchstens zwei theoretischen Gegenständen kann der Kandidat bzw die Kandidatin noch im Zuge des laufenden Lehrganges eine mündliche Nachprüfung in den betreffenden Gegenständen ablegen.
(2) Für die Schilehrer- und Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Prüfung gilt: Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin in mehr als zwei praktischen Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt, ist die gesamte Ausbildung zu wiederholen. Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin in einem praktischen oder einem praktischen und höchstens einem theoretischen Fach mit „nicht genügend“ beurteilt, beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Prüfungsgegenstände.
(3) Für die Landesschilehrer/innen- und Snowboardlehrer/innen-Prüfung gilt: Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin bei der Prüfung zum Landesschilehrer bzw zur Landesschilehrerin in den praktischen Prüfungsgegenständen RTL und Gelände oder bei der Prüfung zum Snowboardlehrer bzw zur Snowboardlehrerin in den praktischen Gegenständen Freestyle und Gelände mit „nicht genügend“ beurteilt, beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Prüfungsgegenstände. Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin in zwei oder drei praktischen Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt, muss der Prüfungskandidat bzw die Prüfungskandidatin an einer siebentägigen, verkürzten Lehrgangsform zur Vorbereitung und Ablegung der Wiederholungsprüfung teilnehmen.
(4) Lautet die Beurteilung in einem theoretischen oder praktischen Gegenstand nach Ablegung der Wiederholungsprüfung auf „nicht genügend“, kann die Prüfung im nächsten Jahr abermals wiederholt werden. Es besteht keine Beschränkung der Anzahl möglicher Wiederholungsprüfungen.
§ 8 Landesschilehrer-Anwärter/innen
§ 8 § 8
(1) Die Landesschilehrer-Anwärter/innen-Ausbildung besteht aus einem Ausbildungslehrgang in der Dauer von mindestens 10 und höchstens 12 Tagen sowie der Landesschilehrer-Anwärter/innen-Prüfung.
(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schiunterricht von Anfängern bzw Anfängerinnen und leicht Fortgeschrittenen der Schischulklassen V bis IV im Rahmen einer Schischule auf geöffneten Pisten erforderlich sind.
(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren:
1. Theorie: Gesamt 47 Stunden
a) Bewegungslehre 6 Stunden
b) Unterrichtslehre 4 Stunden
c) Ausrüstungs- und Gerätekunde 4 Stunden
d) Schiunterricht für Kinder 7 Stunden
e) Körperlehre und Erste Hilfe 6 Stunden
f) Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen 2 Stunden
g) Natur- und Umweltkunde 2 Stunden
h) Tourismuskunde/Entertainment 2 Stunden
i) Einführung in die Alpinkunde (alpine Sicherheit) 4 Stunden
j) Einführung in eine lebende Fremdsprache 5 Stunden
k) Einführung in alternative Sportarten 1 Stunde
l) Gruppenbesprechung 2 Stunden
m) Kommunikation und Präsentation 2 Stunden
2. Praxis: Gesamt 77 Stunden
a) Schulefahren 30 Stunden
b) Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene 9 Stunden
c) Praktisch-methodische Übungen für Kinder 8 Stunden
d) Gruppenbesprechung und alpine Sicherheit/praktische Schnee- und Lawinenkunde 10 Stunden
e) Verbesserung Eigenkönnen, Geländefahren, Slalom 20 Stunden
(4) Prüfung:
a) Die praktische Prüfung umfasst folgende Gegenstände: Schulefahren; praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.
b) Die theoretische Prüfung umfasst alle Gegenstände des Abs 3 Z 1 lit a bis m.
§ 9 Landesschilehrer/innen
§ 9 § 9
(1) Die Landesschilehrer/innen-Ausbildung besteht aus der Ausbildung zu Landesschilehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen (10 Tage), jener zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrerinnen LS I (12 Tage), der Absolvierung des Alpinlehrganges (7 Tage) und der Ausbildung zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrerinnen LS II (15 Tage) sowie der Landesschilehrer/innen-Prüfung. Die Absolvierung des Alpinlehrganges setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrerinnen LS I voraus.
(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schi- und Snowboardunterricht der Schi-/Snowboardschulklasse V bis III im Rahmen einer Schi- und Snowboardschule auf geöffneten Pisten erforderlich sind, sowie der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die ein sicheres Führen und Begleiten von Wintersportgästen auf Schiabfahrten gewährleisten, sofern diese entweder innerhalb des Bereiches markierter Pisten durchgeführt werden oder bei Durchführung außerhalb solcher in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Piste verlaufen.
(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind im Rahmen der Ausbildungen LS I und LS 2 zu lehren:
1. Theorie: Gesamt 93 Stunden
a) Bewegungslehre 12 Stunden
b) Unterrichtslehre 12 Stunden
c) Ausrüstungs- und Gerätekunde 4 Stunden
d) Schiunterricht für Kinder und Jugendliche 8 Stunden
e) Körperlehre und Erste Hilfe 6 Stunden
f) Lebende Fremdsprache 6 Stunden
g) Schnee- und Lawinenkunde 20 Stunden
h) Wetterkunde und alpine Gefahren 2 Stunden
i) Karten- und Orientierungskunde 1 Stunde
j) Berufskunde, Vorschriften über das Schischulwesen 4 Stunden
k) Natur- und Umweltkunde 4 Stunden
l) Tourismuskunde/Entertainment 4 Stunden
m) Schigeschichte und Schigeografie 4 Stunden
n) Behindertenschilauf 2 Stunden
o) Alternative Sportarten 4 Stunden
2. Praxis: Gesamt 133 Stunden
a) Schulefahren 30 Stunden
b) Geländefahren 35 Stunden
c) Rennlauf 15 Stunden
d) Praktisch-methodische Übung für Erwachsene und Kinder 15 Stunden
e) Übungen im Schilauf im freien Schiraum gesicherter Pisten 34 Stunden
f) Alternative Sportarten/Snowboard 4 Stunden
(4) Folgende Ausbildungsgegenstände sind im Rahmen des Alpinlehrganges zu lehren:
1. Theorie: 23 Stunden
a) Schnee- und Lawinenkunde 4 Stunden
b) Wetterkunde und alpine Gefahren 1 Stunde
c) Orientierung und Kartenkunde 2 Stunden
d) Tourenplanung 4 Stunden
e) Erste Hilfe/Kameradenrettung 4 Stunden
f) Tourenführung 3 Stunden
g) Natur- und Umweltkunde 1 Stunde
h) Freeride 4 Stunden
2. Praxis: 36 Stunden
a) Tourenführung 20 Stunden
b) Orientierung und Kartenkunde 4 Stunden
c) Schnee- und Lawinenkunde 6 Stunden
d) Erste Hilfe/Kameradenrettung 6 Stunden
(5) Die Prüfung im Rahmen der Ausbildungen LS I und LS 2 umfasst:
a) Im praktischen Teil die Gegenstände: Schulefahren; Geländefahren; Rennlauf; praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.
b) Im theoretischen Teil alle Gegenstände des Abs 3 Z 1 lit a bis lit o.
(6) Die Prüfung im Rahmen des Alpinlehrganges gliedert sich in einen theoretischen und praktischen Teil und umfasst die in Abs 4 angeführten Gegenstände. Der theoretische Teil dauert 2 Stunden und der praktische Teil 10 Stunden.
Snowboardlehrer-Anwärter/innen
§ 10 § 10
(1) Die Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Ausbildung besteht aus einem Ausbildungslehrgang in der Dauer von mindestens 6 und höchstens 10 Tagen sowie der Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Prüfung.
(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Snowboardunterricht von Anfängern bzw Anfängerinnen und leicht Fortgeschrittenen der Snowboardschulklassen V bis IV im Rahmen einer Schi- oder Snowboardschule auf geöffneten Pisten benötigt werden.
(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren:
1. Theorie: 47 Stunden
a) Bewegungslehre 6 Stunden
b) Ausrüstungs- und Gerätekunde 4 Stunden
c) Unterrichtslehre 4 Stunden
d) Snowboardunterricht für Kinder 4 Stunden
e) Körperlehre und Erste Hilfe 6 Stunden
f) Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen 2 Stunden
g) Natur- und Umweltkunde 2 Stunden
h) Tourismuskunde 2 Stunden
i) Einführung in die Alpinkunde (alpine Sicherheit) 4 Stunden
j) Einführung in alternative Sportarten 3 Stunden
k) Einführung in eine lebende Fremdsprache 10 Stunden
2. Praxis: 55 Stunden
a) Grundschule 15 Stunden
b) Verbesserung des Eigenkönnens 5 Stunden
c) Praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens 20 Stunden
d) Alternative Schneesportgeräte 5 Stunden
e) Gruppenbesprechung und alpine Sicherheit/praktische Schnee- und Lawinenkunde 10 Stunden
(4) Prüfungen:
a) Die praktische Prüfung umfasst folgende Gegenstände: Schule- und Geländefahren; praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens.
b) Die theoretische Prüfung umfasst alle Gegenstände des Abs 3 Z 1 lit a bis k.
§ 11 Snowboardlehrer/innen
§ 11 § 11
(1) Die Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen besteht aus der Ausbildung zu Snowboardlehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen und der Ausbildung zu Snowboardlehrer bzw Snowboardlehrerinnen (13 Tage) einschließlich der Absolvierung des Alpinlehrganges (7 Tage), sowie der Snowboardlehrer/innen-Prüfung. Die Absolvierung des Alpinlehrganges setzt die erfolgreiche Absolvierung der dreizehntägigen Snowboardlehrer/innen-Ausbildung voraus.
(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Snowboardunterricht der Snowboardschulklasse V bis III im Rahmen einer Schi- oder Snowboardschule auf geöffneten Pisten erforderlich sind sowie der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die ein sicheres Führen und Begleiten von Wintersportgästen auf Abfahrten gewährleisten, sofern diese entweder innerhalb des Bereiches markierter Pisten durchgeführt werden oder bei Durchführung außerhalb solcher in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Piste verlaufen.
(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind im Rahmen der dreizehntägigen Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen zu lehren:
1. Theorie: Gesamt 94 Stunden
a) Bewegungslehre 17 Stunden
b) Unterrichtslehre 8 Stunden
c) Ausrüstungs- und Gerätekunde 6 Stunden
d) Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche 5 Stunden
e) Körperlehre und Erste Hilfe 6 Stunden
f) lebende Fremdsprache 6 Stunden
g) Schnee- und Lawinenkunde 20 Stunden
h) Wetterkunde und alpine Gefahren 8 Stunden
i) Karten- und Orientierungskunde 1 Stunde
j) Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen 4 Stunden
k) Natur- und Umweltkunde 4 Stunden
l) Tourismuskunde/Entertainment 4 Stunden
m) Schigeschichte und Schigeografie 2 Stunden
n) Alternative Sportarten 3 Stunden
2. Praxis: Gesamt 100 Stunden
a) Schulefahren 16 Stunden
b) Geländefahren 17 Stunden
c) Rennlauf 7 Stunden
d) Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder 20 Stunden
e) Übungen im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten 34 Stunden
f) Alternative Sportarten 6 Stunden
(4) Im Rahmen des Alpinlehrganges sind die im § 9 Abs 4 genannten Gegenstände im dort genannten Umfang zu lehren.
(5) Prüfungen im Rahmen der dreizehntägigen Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen:
a) Die praktische Prüfung umfasst folgende Gegenstände: Schulefahren; Geländefahren; Freestyle; praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.
b) Die theoretische Prüfung umfasst alle Gegenstände des Abs 3 Z 1 lit a bis n.
(6) Die Prüfung im Rahmen des Alpinlehrganges gliedert sich in einen theoretischen und praktischen Teil und umfasst die in § 9 Abs 4 genannten Gegenstände. Der theoretische Teil dauert 2 Stunden und der praktische Teil 10 Stunden.
Aufnahmeprüfung für die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnenund zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen
§ 12 § 12
Die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen und zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
1. im Bereich alpiner Schilauf:
a) das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;
b) die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Kurven (Richtungsänderungen) nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik;
c) das wettkampfmäßige Schilaufen innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits;
2. im Bereich Snowboard:
a) das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;
b) die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge (Richtungsänderungen) nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik;
c) die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Freestyleübungen nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik.
§ 13 Staatlich geprüfte Schilehrer/innen, Diplom-Snowboardlehrer/innen
§ 13 § 13
(1) Die Ausbildung, welche sich über zwei Jahre erstreckt, besteht neben der erforderlichen mindestens sechsmonatigen praktischen Tätigkeit als Lehrkraft in einer in- oder ausländischen Schi- oder Snowboardschule mit alpinem Charakter aus der Absolvierung eines Ausbildungslehrganges sowie der Prüfung zum staatlichen Schilehrer bzw zur staatlichen Schilehrerin oder zum Diplom-Snowboardlehrer bzw zur Diplom-Snowboardlehrerin. Der Ausbildungslehrgang umfasst:
a) für den Bereich alpiner Schilauf eine Dauer von insgesamt mindestens 70 und höchstens 80 Tagen und
b) für den Bereich Snowboard eine Dauer von insgesamt mindestens 46 und höchstens 52 Tagen.
(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schi- und Snowboardunterricht der Schi-/Snowboardschulklasse V bis I im Rahmen einer Schi- und Snowboardschule auf geöffneten Pisten sowie im freien Schiraum ausschließlich bei Abfahrten auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen, Pisten und Schirouten erforderlich sind.
(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren:
1. Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges:
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
a) Bewegungslehre:
aa) im Bereich alpiner Schilauf: Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik; Kenntnis der Bewegungsabläufe und des lehrplanmäßigen Aufbaues des Telemarkfahrens;
bb) im Bereich Snowboard: Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik;
b) Unterrichtslehre:
Kenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik des Schi- bzw – im Bereich Snowboard – des Snowboardsports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht;
c) Trainingslehre:
Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung eines wirksamen Schi- bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardtrainings;
d) Ausrüstungs- und Gerätekunde:
aa) im Bereich alpiner Schilauf:
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger bzw Anfängerinnen und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen;
bb) im Bereich Snowboard:
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger bzw Anfängerinnen und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen; Kenntnisse über den Bau und die sichere Benützung von Funparks;
e) Körperlehre und Erste Hilfe:
Kenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten bei Schi- und Lawinenunfällen im organisierten und im freien Schiraum;
f) Lebende Fremdsprachen:
Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für das Unterweisen der Gäste in der jeweiligen Sprache ausreichende Verständigung ermöglicht;
g) Schnee- und Lawinenkunde:
Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen des Schneedeckenaufbaues, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Lawinenunfälle; Unfallkunde im Zusammenhang mit Schi- und Lawinenunfällen;
h) Wetterkunde und alpine Gefahren:
Kenntnisse in der Berg- und Gletscherkunde sowie in der Meteorologie; Kenntnisse über die objektiven und subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt und der Gefahren der Witterung insbesondere im freien Schiraum;
i) Karten- und Orientierungskunde:
Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten;
j) Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Staatlich geprüften Schilehrer/innen und Diplom-Snowboardlehrer/innen; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnis der Verhaltensregeln auf Abfahrten und an mechanischen Aufstiegshilfen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Staatlich geprüfte Schilehrer/innen und Diplom-Snowboardlehrer/innen; Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule; Schischulbetriebsordnung;
k) Natur- und Umweltkunde:
Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Staatlich geprüften Schilehrer/innen und der Diplom-Snowboardlehrer/innen zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Naturraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Schi- bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardsport;
l) Tourismuskunde:
Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den Schilauf bzw – im Bereich Snowboard – das Snowboardfahren; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus;
m) Schigeschichte und Schigeographie:
Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Schigebiete; historische Grundlagen des Schisports und Entwicklung des Schilehrwesens bzw – im Bereich Snowboard – historische Grundlagen des Snowboardsports und Entwicklung des Snowboardlehrwesens.
2. Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges:
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
a) Schulefahren:
aa) im Bereich alpiner Schilauf:
Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Kurven (Richtungsänderungen) aller Schwierigkeitsstufen nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik und Schischulmethodik erforderlich ist;
bb) im Bereich Snowboard:
Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Schwüngen (Richtungsänderungen) aller Schwierigkeitsstufen nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik und Schischulmethodik erforderlich ist;
b) Geländefahren:
aa) im Bereich alpiner Schilauf:
Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens im situationsgerechten Fahren im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart;
bb) im Bereich Snowboard:
Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens im situationsgerechten Fahren im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart; Freestyleübungen aller Schwierigkeitsstufen;
c) Rennlauf:
Verbesserung der Schitechnik und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Schilauf bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren; Kenntnisse des Kurssetzens und der Rennorganisation;
d) Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Schi- bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardunterricht;
e) Übungen im Schilaufen bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:
Richtige Vorbereitung und Planung des Schilaufens bzw – im Bereich Snowboard –Snowboardfahrens abseits von Pisten; Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; lawinengemäßes Verhalten im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes;
f) Einführung in die Tourenführung:
Kenntnisse der Tourenführung, Planung und Durchführung leichter Schi- bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren, Geländewahl und Spuranlage bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im Gelände; zweckmäßige Verwendung der Tourenausrüstung und der Verschüttetensuchgeräte;
g) Einführung in das Langlaufen:
Vermittlung der Grundprinzipien der Lauf- bzw Fahrtechniken;
h) Einführung in das Snowboardfahren im Bereich alpiner Schilauf bzw Einführung in das alpine Schilaufen im Bereich Snowboard:
Vermittlung der Grundprinzipien des Lernens und Anwendens der Fahrtechniken beim Snowboardfahren bzw Vermittlung der Grundprinzipien des Lernens der Fahrtechniken beim Schilaufen;
i) Telemarkfahren im Bereich alpiner Schilauf:
Aufbau des Telemarkfahrens und Festigen des Eigenkönnens im Telemarkfahren in verschiedenen Geländeformen und Schneearten.
(4) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Theoretischer Teil: Bewegungslehre; Unterrichtslehre; Trainingslehre; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Körperlehre und Erste Hilfe; zwei lebende Fremdsprachen; Schnee- und Lawinenkunde; Wetterkunde und alpine Gefahren; Karten- und Orientierungskunde; Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen; Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde; Schigeographie und Schigeschichte;
2. Praktischer Teil: Schulefahren; Geländefahren; Rennlauf; praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder; Übungen im Schilauf bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.
(5) Die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen und zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen, die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften durchgeführt wird, wird als gleichwertig anerkannt.
§ 14 Schiführer/in, Snowboardführer/in
§ 14 § 14
(1) Die Ausbildung zu Schi- und/oder Snowboardführern bzw zu Schi- und/oder Snowboardführerinnen besteht aus der erfolgreichen Ablegung einer eintägigen Eignungsprüfung, einem Ausbildungslehrgang in der Dauer von 23 Tagen sowie der Absolvierung der Prüfung zu Schi- und/oder Snowboardführern bzw zur Schiführerin und/oder Snowboardführerin.
(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schi- und Snowboardunterricht im Rahmen einer Schi- und Snowboardschule auf geöffneten Pisten und Schirouten, im freien Schiraum auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen, Pisten und Schirouten, auf hochalpinen Schiabfahrten und auf eintägigen Schi- bzw Snowboardtouren anzuwenden sind.
(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren:
1. Theorie: Gesamt 45 Stunden
a) Alpin- und Gletscherkunde 4 Stunden
b) Schnee- und Lawinenkunde 8 Stunden
c) Wetterkunde und Alpine Gefahren 4 Stunden
d) Karten- und Orientierungskunde 8 Stunden
e) Tourenplanung und Tourenführung 12 Stunden
f) Ausrüstungs- und Gerätekunde 4 Stunden
g) Berufskunde und Vorschriften über das Schischul- und Bergführerwesen 1 Stunde
h) Natur- und Umweltkunde 4 Stunden
2. Praxis: Gesamt 128 Stunden
a) Schitourenlauf und Schibergsteigen 66 Stunden
b) Orientierungsfahrten 15 Stunden
c) Praktische Schnee- und Lawinenkunde 15 Stunden
d) Bergrettungsübungen 32 Stunden
Da die Praxis im alpinen Bereich stattfindet, ist eine geringfügige Abweichung vom angegebenen Stundenausmaß aufgrund der Wettersituation zulässig.
(4) Die praktischen und theoretischen Prüfungen umfassen alle im Abs 3 genannten Fächer. Die theoretische Prüfung dauert 2 Stunden. Die praktische Prüfung dauert 33 Stunden, wobei 1 Stunde Lehrauftritt zu absolvieren ist.
(5) Die Ausbildung zu Schi- und/oder Snowboardführern bzw zu Schi- und/oder Snowboardführerinnen, die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften durchgeführt wird, wird als gleichwertig anerkannt.
§ 15 § 15
Die Alpinausbildung, die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften im Rahmen der Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen durchgeführt wird, wird für die Erteilung einer Schi- bzw Snowboardbegleiter/innen-Bewilligung als der Ausbildung gemäß § 9 Abs 4 gleichwertig anerkannt.
§ 16 Schlussbestimmungen
§ 16 § 16
(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. Mai 1982, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schilehrer erlassen wird, LGBl Nr 55/1982;
2. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1990, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für den Alpinlehrgang für Schibegleiter erlassen wird (Alpinlehrgang-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung), LGBl Nr 82/1990;
3. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Feber 1991 über die Anerkennung der im Rahmen der Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung durchgeführten Alpinausbildung für die Schibegleiter-Bewilligung, LGBl Nr 26/1991.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund bisheriger Vorschriften bestehende Prüfungskommissionen und Prüfungssenate gelten als Prüfungskommissionen bzw Prüfungssenate im Sinn dieser Verordnung. Prüfungskommissionen bzw Prüfungssenate sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund des § 5 einzurichten; bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten sind weiters die im § 19 Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr 83/1989, in der geltenden Fassung vorgesehenen auf Grund dieser Verordnung zu erstellenden Richtlinien für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfungen rechtswirksam zu erlassen.