(1) Die Prüfungen sind vor einer beim Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Obmann bzw der Obfrau des Verbandes als Vorsitzendem bzw als Vorsitzende, dem Ausbildungsleiter bzw der Ausbildungsleiterin als dessen bzw deren Stellvertreter/in und der jeweils notwendigen Anzahl an Fachprüfern bzw Fachprüferinnen. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Staatlich geprüfte Schilehrer/innen oder Diplom-Snowboardlehrer/innen, Schiführer/innen oder Snowboardführer/innen sein und eine mehrjährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schi- bzw Snowboardschule aufweisen. In der Kommission haben auch Schi- und Snowboardschulleiter/innen vertreten zu sein. Die personelle und im Hinblick auf die Anzahl der Fachprüfer/innen jeweilige konkrete Zusammensetzung der Prüfungskommission ist in den einzelnen auf Grund dieser Verordnung bzw gemäß § 19 Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes zu erstellenden Richtlinien zu regeln.
(2) Die Prüfungen in den einzelnen Ausbildungsgegenständen sowie die Nach- und Wiederholungsprüfungen werden von Prüfungssenaten abgenommen, denen mindestens drei Fachprüfer/innen für die praktischen Gegenstände bzw für die theoretischen Gegenstände angehören. Die Prüfungssenate entscheiden mit Stimmenmehrheit; kommt eine solche nicht zustande, gilt die Beurteilung, der der Ausbildungsleiter bzw die Ausbildungsleiterin beigetreten ist oder der der bzw die vom Ausbildungsleiter bzw von der Ausbildungsleiterin namhaft gemachte Vertreter bzw Vertreterin beigetreten ist.
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