(1) Mit der Anmeldung zum jeweiligen Ausbildungslehrgang sind allgemein die Staatsbürgerschaft sowie die Entrichtung des jeweiligen Ausbildungsbeitrages nachzuweisen. Im Fall von Bewerbern bzw Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, sind überdies ausreichende Deutschkenntnisse darzulegen.
(2) Mit der Anmeldung zum jeweiligen Ausbildungslehrgang sind zudem im Einzelnen nachzuweisen:
1. für die Ausbildung zu Landesschilehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen sowie zu Snowboardlehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen: die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie ausreichende schi- bzw snowboardtechnische Kenntnisse;
2. für die Ausbildung zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrerinnen: die Vollendung des 16. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Anwärter/innen-Prüfung sowie eine praktische Tätigkeit von insgesamt mindestens 24 Arbeitstagen als Landesschilehrer-Anwärter/in in einer in- oder ausländischen Schischule mit alpinem Charakter;
3. für die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen: die Vollendung des 18. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Landesschilehrer bzw zur Landesschilehrerin (inkl Alpinlehrgang) sowie eine mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Landesschilehrer/in in einer in- oder ausländischen Schi- oder Snowboardschule mit alpinem Charakter und die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung gemäß § 12;
4. für die Ausbildung zu Schiführern bzw Schiführerinnen: die Vollendung des 18. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Schilehrer/innen-Prüfung, die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 14 Abs 1 sowie die praktische Absolvierung von zumindest 10 Schitouren mit jeweils zumindest 800 Höhenmetern;
5. für die Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen: die Vollendung des 16. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Prüfung sowie eine praktische Tätigkeit von insgesamt mindestens 12 Arbeitstagen als Snowboardlehrer-Anwärter/in in einer in- oder ausländischen Schi- oder Snowboardschule mit alpinem Charakter;
6. für die Ausbildung zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen: die Vollendung des 18. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Snowboardlehrer bzw zur Snowboardlehrerin (inkl Alpinlehrgang) sowie eine mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Snowboardlehrer/in in einer in- oder ausländischen Schi- oder Snowboardschule mit alpinem Charakter und die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung gemäß § 12;
7. für die Ausbildung zu Snowboardführern bzw Snowboardführerinnen: die Vollendung des 18. Lebensjahres, die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Schilehrer/innen-Prüfung oder Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer oder zur Diplom-Snowboardlehrerin, die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 14 Abs 1 sowie die praktische Absolvierung von zumindest 10 Schitouren mit jeweils zumindest 800 Höhenmetern.
(3) Das Alterserfordernis für die Zulassung zur Ausbildung zu Landesschilehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen sowie zu Snowboardlehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen gilt auch dann als erfüllt, wenn der Bewerber bzw die Bewerberin erst im Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung das 16. Lebensjahr vollendet.
(4) Über die Zulassung, welche jeweils das Vorliegen der im Abs 1 und Abs 2 genannten Nachweise unter Berücksichtigung des Abs 3 zur Voraussetzung hat, entscheidet der Vorsitzende bzw die Vorsitzende der Prüfungskommission. Im Fall von Bewerbern bzw Bewerberinnen mit nicht deutscher Muttersprache kann die Zulassung auch nur bedingt erfolgen; in diesem Fall ist die endgültige Zulassung vom tatsächlichen Nachweis von für die Absolvierung des Lehrganges sowie Einleitung von Rettungsmaßnahmen ausreichenden Deutschkenntnissen abhängig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise