(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. Mai 1982, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schilehrer erlassen wird, LGBl Nr 55/1982;
2. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1990, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für den Alpinlehrgang für Schibegleiter erlassen wird (Alpinlehrgang-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung), LGBl Nr 82/1990;
3. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Feber 1991 über die Anerkennung der im Rahmen der Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung durchgeführten Alpinausbildung für die Schibegleiter-Bewilligung, LGBl Nr 26/1991.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund bisheriger Vorschriften bestehende Prüfungskommissionen und Prüfungssenate gelten als Prüfungskommissionen bzw Prüfungssenate im Sinn dieser Verordnung. Prüfungskommissionen bzw Prüfungssenate sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund des § 5 einzurichten; bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten sind weiters die im § 19 Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr 83/1989, in der geltenden Fassung vorgesehenen auf Grund dieser Verordnung zu erstellenden Richtlinien für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfungen rechtswirksam zu erlassen.
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