(1) Die Schilehrer/innen-Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrerinnen und in die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen. Dabei besteht die Landesschilehrer/innen-Ausbildung als erstem Teil aus der Ausbildung zu Landesschilehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen und als zweitem Teil aus jener zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrer/innen, welcher sich in Landesschilehrer/in LS I, Alpinlehrgang und Landesschilehrer/in LS II gliedert. An die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen schließt die Schiführer/innen-Ausbildung an.
(2) Die Snowboardlehrer/innen-Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen und in die Ausbildung zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen. Dabei besteht die Snowboardlehrer/innen-Ausbildung als erstem Teil aus der Ausbildung zu Snowboardlehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen und als zweitem Teil aus jener zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen einschließlich Alpinlehrgang. An die Ausbildung zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen schließt die Snowboardführer/innen-Ausbildung an.
(3) Die Ausbildungen obliegen einschließlich der Abhaltung der Prüfungen dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.
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