(1) Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat bei Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, entsprechende Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Die Ausbildungslehrgänge sind jeweils unter Hinweis auf die Zulassungsvoraussetzungen (§ 4) sowie die Anmeldefristen mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldefrist auf der Homepage des Verbandes zu veröffentlichen. Die Anmeldefrist darf frühestens zwei Wochen vor Kursbeginn enden.
(2) Die Lehrgangsteilnehmer/innen sind verpflichtet, an sämtlichen Lehrstunden aller Gegenstände des Lehrganges teilzunehmen. Eine Versäumung einzelner Stunden ist nur aus besonders wichtigen, entschuldbaren persönlichen Gründen (zB Krankheit, Unfall, ein sonstiges unvorhergesehenes Ereignis, familiäre Gründe) zulässig. Insgesamt dürfen nicht mehr als 8 Stunden/1 Tag versäumt werden. Fehlt ein Lehrgangsteilnehmer bzw eine Lehrgangsteilnehmerin mehr als 8 Stunden/1 Tag, müssen für einen entsprechenden Ausbildungsabschluss die restlichen Ausbildungstage im Rahmen eines anderen, gleichen Ausbildungslehrganges zusammen mit den Abschlussprüfungen absolviert werden.
(3) Den Lehrgangsteilnehmern bzw den Lehrgangsteilnehmerinnen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszufolgen.
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