(1) Für die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Zensuren zu vergeben: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4) und nicht genügend (5). Die Gesamtbeurteilung hat auf „nicht bestanden“ zu lauten, wenn die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin bereits in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde. Wenn alle Prüfungsgegenstände zumindest mit „genügend“ beurteilt wurden, hat die Gesamtbeurteilung jedenfalls auf „bestanden“ zu lauten. Die Prüfungskommission kann die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ bzw „mit gutem Erfolg“ vergeben; dafür ist Einstimmigkeit erforderlich.
(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden bzw von der Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die in den einzelnen Prüfungsgegenständen vergebenen Zensuren zu enthalten; im Fall der Bewertung der Leistung des Kandidaten bzw der Kandidatin in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ sind die dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Dem Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin ist nach Abschluss der Prüfung auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(3) Über die Prüfung ist ein von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes Prüfungszeugnis auszustellen, aus welchem die Gesamtbeurteilung ersichtlich ist.
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