(1) Die Ausbildung zu Schi- und/oder Snowboardführern bzw zu Schi- und/oder Snowboardführerinnen besteht aus der erfolgreichen Ablegung einer eintägigen Eignungsprüfung, einem Ausbildungslehrgang in der Dauer von 23 Tagen sowie der Absolvierung der Prüfung zu Schi- und/oder Snowboardführern bzw zur Schiführerin und/oder Snowboardführerin.
(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schi- und Snowboardunterricht im Rahmen einer Schi- und Snowboardschule auf geöffneten Pisten und Schirouten, im freien Schiraum auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen, Pisten und Schirouten, auf hochalpinen Schiabfahrten und auf eintägigen Schi- bzw Snowboardtouren anzuwenden sind.
(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren:
1. Theorie: Gesamt 45 Stunden
a) Alpin- und Gletscherkunde 4 Stunden
b) Schnee- und Lawinenkunde 8 Stunden
c) Wetterkunde und Alpine Gefahren 4 Stunden
d) Karten- und Orientierungskunde 8 Stunden
e) Tourenplanung und Tourenführung 12 Stunden
f) Ausrüstungs- und Gerätekunde 4 Stunden
g) Berufskunde und Vorschriften über das Schischul- und Bergführerwesen 1 Stunde
h) Natur- und Umweltkunde 4 Stunden
2. Praxis: Gesamt 128 Stunden
a) Schitourenlauf und Schibergsteigen 66 Stunden
b) Orientierungsfahrten 15 Stunden
c) Praktische Schnee- und Lawinenkunde 15 Stunden
d) Bergrettungsübungen 32 Stunden
Da die Praxis im alpinen Bereich stattfindet, ist eine geringfügige Abweichung vom angegebenen Stundenausmaß aufgrund der Wettersituation zulässig.
(4) Die praktischen und theoretischen Prüfungen umfassen alle im Abs 3 genannten Fächer. Die theoretische Prüfung dauert 2 Stunden. Die praktische Prüfung dauert 33 Stunden, wobei 1 Stunde Lehrauftritt zu absolvieren ist.
(5) Die Ausbildung zu Schi- und/oder Snowboardführern bzw zu Schi- und/oder Snowboardführerinnen, die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften durchgeführt wird, wird als gleichwertig anerkannt.
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