(1) Die Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Ausbildung besteht aus einem Ausbildungslehrgang in der Dauer von mindestens 6 und höchstens 10 Tagen sowie der Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Prüfung.
(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Snowboardunterricht von Anfängern bzw Anfängerinnen und leicht Fortgeschrittenen der Snowboardschulklassen V bis IV im Rahmen einer Schi- oder Snowboardschule auf geöffneten Pisten benötigt werden.
(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren:
1. Theorie: 47 Stunden
a) Bewegungslehre 6 Stunden
b) Ausrüstungs- und Gerätekunde 4 Stunden
c) Unterrichtslehre 4 Stunden
d) Snowboardunterricht für Kinder 4 Stunden
e) Körperlehre und Erste Hilfe 6 Stunden
f) Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen 2 Stunden
g) Natur- und Umweltkunde 2 Stunden
h) Tourismuskunde 2 Stunden
i) Einführung in die Alpinkunde (alpine Sicherheit) 4 Stunden
j) Einführung in alternative Sportarten 3 Stunden
k) Einführung in eine lebende Fremdsprache 10 Stunden
2. Praxis: 55 Stunden
a) Grundschule 15 Stunden
b) Verbesserung des Eigenkönnens 5 Stunden
c) Praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens 20 Stunden
d) Alternative Schneesportgeräte 5 Stunden
e) Gruppenbesprechung und alpine Sicherheit/praktische Schnee- und Lawinenkunde 10 Stunden
(4) Prüfungen:
a) Die praktische Prüfung umfasst folgende Gegenstände: Schule- und Geländefahren; praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens.
b) Die theoretische Prüfung umfasst alle Gegenstände des Abs 3 Z 1 lit a bis k.
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