(1) Die Ausbildung, welche sich über zwei Jahre erstreckt, besteht neben der erforderlichen mindestens sechsmonatigen praktischen Tätigkeit als Lehrkraft in einer in- oder ausländischen Schi- oder Snowboardschule mit alpinem Charakter aus der Absolvierung eines Ausbildungslehrganges sowie der Prüfung zum staatlichen Schilehrer bzw zur staatlichen Schilehrerin oder zum Diplom-Snowboardlehrer bzw zur Diplom-Snowboardlehrerin. Der Ausbildungslehrgang umfasst:
a) für den Bereich alpiner Schilauf eine Dauer von insgesamt mindestens 70 und höchstens 80 Tagen und
b) für den Bereich Snowboard eine Dauer von insgesamt mindestens 46 und höchstens 52 Tagen.
(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schi- und Snowboardunterricht der Schi-/Snowboardschulklasse V bis I im Rahmen einer Schi- und Snowboardschule auf geöffneten Pisten sowie im freien Schiraum ausschließlich bei Abfahrten auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen, Pisten und Schirouten erforderlich sind.
(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren:
1. Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges:
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
a) Bewegungslehre:
aa) im Bereich alpiner Schilauf: Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik; Kenntnis der Bewegungsabläufe und des lehrplanmäßigen Aufbaues des Telemarkfahrens;
bb) im Bereich Snowboard: Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik;
b) Unterrichtslehre:
Kenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik des Schi- bzw – im Bereich Snowboard – des Snowboardsports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht;
c) Trainingslehre:
Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung eines wirksamen Schi- bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardtrainings;
d) Ausrüstungs- und Gerätekunde:
aa) im Bereich alpiner Schilauf:
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger bzw Anfängerinnen und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen;
bb) im Bereich Snowboard:
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger bzw Anfängerinnen und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen; Kenntnisse über den Bau und die sichere Benützung von Funparks;
e) Körperlehre und Erste Hilfe:
Kenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten bei Schi- und Lawinenunfällen im organisierten und im freien Schiraum;
f) Lebende Fremdsprachen:
Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für das Unterweisen der Gäste in der jeweiligen Sprache ausreichende Verständigung ermöglicht;
g) Schnee- und Lawinenkunde:
Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen des Schneedeckenaufbaues, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Lawinenunfälle; Unfallkunde im Zusammenhang mit Schi- und Lawinenunfällen;
h) Wetterkunde und alpine Gefahren:
Kenntnisse in der Berg- und Gletscherkunde sowie in der Meteorologie; Kenntnisse über die objektiven und subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt und der Gefahren der Witterung insbesondere im freien Schiraum;
i) Karten- und Orientierungskunde:
Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten;
j) Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Staatlich geprüften Schilehrer/innen und Diplom-Snowboardlehrer/innen; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnis der Verhaltensregeln auf Abfahrten und an mechanischen Aufstiegshilfen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Staatlich geprüfte Schilehrer/innen und Diplom-Snowboardlehrer/innen; Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule; Schischulbetriebsordnung;
k) Natur- und Umweltkunde:
Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Staatlich geprüften Schilehrer/innen und der Diplom-Snowboardlehrer/innen zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Naturraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Schi- bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardsport;
l) Tourismuskunde:
Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den Schilauf bzw – im Bereich Snowboard – das Snowboardfahren; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus;
m) Schigeschichte und Schigeographie:
Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Schigebiete; historische Grundlagen des Schisports und Entwicklung des Schilehrwesens bzw – im Bereich Snowboard – historische Grundlagen des Snowboardsports und Entwicklung des Snowboardlehrwesens.
2. Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges:
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
a) Schulefahren:
aa) im Bereich alpiner Schilauf:
Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Kurven (Richtungsänderungen) aller Schwierigkeitsstufen nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik und Schischulmethodik erforderlich ist;
bb) im Bereich Snowboard:
Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Schwüngen (Richtungsänderungen) aller Schwierigkeitsstufen nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik und Schischulmethodik erforderlich ist;
b) Geländefahren:
aa) im Bereich alpiner Schilauf:
Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens im situationsgerechten Fahren im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart;
bb) im Bereich Snowboard:
Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens im situationsgerechten Fahren im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart; Freestyleübungen aller Schwierigkeitsstufen;
c) Rennlauf:
Verbesserung der Schitechnik und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Schilauf bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren; Kenntnisse des Kurssetzens und der Rennorganisation;
d) Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Schi- bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardunterricht;
e) Übungen im Schilaufen bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:
Richtige Vorbereitung und Planung des Schilaufens bzw – im Bereich Snowboard –Snowboardfahrens abseits von Pisten; Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; lawinengemäßes Verhalten im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes;
f) Einführung in die Tourenführung:
Kenntnisse der Tourenführung, Planung und Durchführung leichter Schi- bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren, Geländewahl und Spuranlage bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im Gelände; zweckmäßige Verwendung der Tourenausrüstung und der Verschüttetensuchgeräte;
g) Einführung in das Langlaufen:
Vermittlung der Grundprinzipien der Lauf- bzw Fahrtechniken;
h) Einführung in das Snowboardfahren im Bereich alpiner Schilauf bzw Einführung in das alpine Schilaufen im Bereich Snowboard:
Vermittlung der Grundprinzipien des Lernens und Anwendens der Fahrtechniken beim Snowboardfahren bzw Vermittlung der Grundprinzipien des Lernens der Fahrtechniken beim Schilaufen;
i) Telemarkfahren im Bereich alpiner Schilauf:
Aufbau des Telemarkfahrens und Festigen des Eigenkönnens im Telemarkfahren in verschiedenen Geländeformen und Schneearten.
(4) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Theoretischer Teil: Bewegungslehre; Unterrichtslehre; Trainingslehre; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Körperlehre und Erste Hilfe; zwei lebende Fremdsprachen; Schnee- und Lawinenkunde; Wetterkunde und alpine Gefahren; Karten- und Orientierungskunde; Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen; Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde; Schigeographie und Schigeschichte;
2. Praktischer Teil: Schulefahren; Geländefahren; Rennlauf; praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder; Übungen im Schilauf bzw – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.
(5) Die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen und zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen, die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften durchgeführt wird, wird als gleichwertig anerkannt.
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