LandesrechtSalzburgVerordnungenAusbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen§ 12

§ 12§ 12

In Kraft seit 30. Januar 2016
Up-to-date

Die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen und zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

1. im Bereich alpiner Schilauf:

a) das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;

b) die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Kurven (Richtungsänderungen) nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik;

c) das wettkampfmäßige Schilaufen innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits;

2. im Bereich Snowboard:

a) das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;

b) die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge (Richtungsänderungen) nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik;

c) die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Freestyleübungen nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik.

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