LandesrechtSalzburgVerordnungenAusbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen§ 7

§ 7Wiederholungsprüfungen, Nachprüfung

In Kraft seit 30. Januar 2016
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(1) Bei negativer Beurteilung der Leistungen des Kandidaten bzw der Kandidatin in höchstens zwei theoretischen Gegenständen kann der Kandidat bzw die Kandidatin noch im Zuge des laufenden Lehrganges eine mündliche Nachprüfung in den betreffenden Gegenständen ablegen.

(2) Für die Schilehrer- und Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Prüfung gilt: Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin in mehr als zwei praktischen Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt, ist die gesamte Ausbildung zu wiederholen. Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin in einem praktischen oder einem praktischen und höchstens einem theoretischen Fach mit „nicht genügend“ beurteilt, beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Prüfungsgegenstände.

(3) Für die Landesschilehrer/innen- und Snowboardlehrer/innen-Prüfung gilt: Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin bei der Prüfung zum Landesschilehrer bzw zur Landesschilehrerin in den praktischen Prüfungsgegenständen RTL und Gelände oder bei der Prüfung zum Snowboardlehrer bzw zur Snowboardlehrerin in den praktischen Gegenständen Freestyle und Gelände mit „nicht genügend“ beurteilt, beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Prüfungsgegenstände. Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin in zwei oder drei praktischen Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt, muss der Prüfungskandidat bzw die Prüfungskandidatin an einer siebentägigen, verkürzten Lehrgangsform zur Vorbereitung und Ablegung der Wiederholungsprüfung teilnehmen.

(4) Lautet die Beurteilung in einem theoretischen oder praktischen Gegenstand nach Ablegung der Wiederholungsprüfung auf „nicht genügend“, kann die Prüfung im nächsten Jahr abermals wiederholt werden. Es besteht keine Beschränkung der Anzahl möglicher Wiederholungsprüfungen.

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