(1) Die Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen besteht aus der Ausbildung zu Snowboardlehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen und der Ausbildung zu Snowboardlehrer bzw Snowboardlehrerinnen (13 Tage) einschließlich der Absolvierung des Alpinlehrganges (7 Tage), sowie der Snowboardlehrer/innen-Prüfung. Die Absolvierung des Alpinlehrganges setzt die erfolgreiche Absolvierung der dreizehntägigen Snowboardlehrer/innen-Ausbildung voraus.
(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Snowboardunterricht der Snowboardschulklasse V bis III im Rahmen einer Schi- oder Snowboardschule auf geöffneten Pisten erforderlich sind sowie der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die ein sicheres Führen und Begleiten von Wintersportgästen auf Abfahrten gewährleisten, sofern diese entweder innerhalb des Bereiches markierter Pisten durchgeführt werden oder bei Durchführung außerhalb solcher in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Piste verlaufen.
(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind im Rahmen der dreizehntägigen Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen zu lehren:
1. Theorie: Gesamt 94 Stunden
a) Bewegungslehre 17 Stunden
b) Unterrichtslehre 8 Stunden
c) Ausrüstungs- und Gerätekunde 6 Stunden
d) Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche 5 Stunden
e) Körperlehre und Erste Hilfe 6 Stunden
f) lebende Fremdsprache 6 Stunden
g) Schnee- und Lawinenkunde 20 Stunden
h) Wetterkunde und alpine Gefahren 8 Stunden
i) Karten- und Orientierungskunde 1 Stunde
j) Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen 4 Stunden
k) Natur- und Umweltkunde 4 Stunden
l) Tourismuskunde/Entertainment 4 Stunden
m) Schigeschichte und Schigeografie 2 Stunden
n) Alternative Sportarten 3 Stunden
2. Praxis: Gesamt 100 Stunden
a) Schulefahren 16 Stunden
b) Geländefahren 17 Stunden
c) Rennlauf 7 Stunden
d) Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder 20 Stunden
e) Übungen im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten 34 Stunden
f) Alternative Sportarten 6 Stunden
(4) Im Rahmen des Alpinlehrganges sind die im § 9 Abs 4 genannten Gegenstände im dort genannten Umfang zu lehren.
(5) Prüfungen im Rahmen der dreizehntägigen Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen:
a) Die praktische Prüfung umfasst folgende Gegenstände: Schulefahren; Geländefahren; Freestyle; praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.
b) Die theoretische Prüfung umfasst alle Gegenstände des Abs 3 Z 1 lit a bis n.
(6) Die Prüfung im Rahmen des Alpinlehrganges gliedert sich in einen theoretischen und praktischen Teil und umfasst die in § 9 Abs 4 genannten Gegenstände. Der theoretische Teil dauert 2 Stunden und der praktische Teil 10 Stunden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise