LandesrechtSalzburgVerordnungenAusbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen§ 8

§ 8Landesschilehrer-Anwärter/innen

In Kraft seit 30. Januar 2016
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(1) Die Landesschilehrer-Anwärter/innen-Ausbildung besteht aus einem Ausbildungslehrgang in der Dauer von mindestens 10 und höchstens 12 Tagen sowie der Landesschilehrer-Anwärter/innen-Prüfung.

(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schiunterricht von Anfängern bzw Anfängerinnen und leicht Fortgeschrittenen der Schischulklassen V bis IV im Rahmen einer Schischule auf geöffneten Pisten erforderlich sind.

(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren:

1. Theorie: Gesamt 47 Stunden

a) Bewegungslehre 6 Stunden

b) Unterrichtslehre 4 Stunden

c) Ausrüstungs- und Gerätekunde 4 Stunden

d) Schiunterricht für Kinder 7 Stunden

e) Körperlehre und Erste Hilfe 6 Stunden

f) Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen 2 Stunden

g) Natur- und Umweltkunde 2 Stunden

h) Tourismuskunde/Entertainment 2 Stunden

i) Einführung in die Alpinkunde (alpine Sicherheit) 4 Stunden

j) Einführung in eine lebende Fremdsprache 5 Stunden

k) Einführung in alternative Sportarten 1 Stunde

l) Gruppenbesprechung 2 Stunden

m) Kommunikation und Präsentation 2 Stunden

2. Praxis: Gesamt 77 Stunden

a) Schulefahren 30 Stunden

b) Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene 9 Stunden

c) Praktisch-methodische Übungen für Kinder 8 Stunden

d) Gruppenbesprechung und alpine Sicherheit/praktische Schnee- und Lawinenkunde 10 Stunden

e) Verbesserung Eigenkönnen, Geländefahren, Slalom 20 Stunden

(4) Prüfung:

a) Die praktische Prüfung umfasst folgende Gegenstände: Schulefahren; praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.

b) Die theoretische Prüfung umfasst alle Gegenstände des Abs 3 Z 1 lit a bis m.

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