(1) Die Landesschilehrer-Anwärter/innen-Ausbildung besteht aus einem Ausbildungslehrgang in der Dauer von mindestens 10 und höchstens 12 Tagen sowie der Landesschilehrer-Anwärter/innen-Prüfung.
(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schiunterricht von Anfängern bzw Anfängerinnen und leicht Fortgeschrittenen der Schischulklassen V bis IV im Rahmen einer Schischule auf geöffneten Pisten erforderlich sind.
(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren:
1. Theorie: Gesamt 47 Stunden
a) Bewegungslehre 6 Stunden
b) Unterrichtslehre 4 Stunden
c) Ausrüstungs- und Gerätekunde 4 Stunden
d) Schiunterricht für Kinder 7 Stunden
e) Körperlehre und Erste Hilfe 6 Stunden
f) Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen 2 Stunden
g) Natur- und Umweltkunde 2 Stunden
h) Tourismuskunde/Entertainment 2 Stunden
i) Einführung in die Alpinkunde (alpine Sicherheit) 4 Stunden
j) Einführung in eine lebende Fremdsprache 5 Stunden
k) Einführung in alternative Sportarten 1 Stunde
l) Gruppenbesprechung 2 Stunden
m) Kommunikation und Präsentation 2 Stunden
2. Praxis: Gesamt 77 Stunden
a) Schulefahren 30 Stunden
b) Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene 9 Stunden
c) Praktisch-methodische Übungen für Kinder 8 Stunden
d) Gruppenbesprechung und alpine Sicherheit/praktische Schnee- und Lawinenkunde 10 Stunden
e) Verbesserung Eigenkönnen, Geländefahren, Slalom 20 Stunden
(4) Prüfung:
a) Die praktische Prüfung umfasst folgende Gegenstände: Schulefahren; praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.
b) Die theoretische Prüfung umfasst alle Gegenstände des Abs 3 Z 1 lit a bis m.
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