LandesrechtSalzburgVerordnungenKartoffelzystennematoden-Verordnung 2011

Kartoffelzystennematoden-Verordnung 2011

In Kraft seit 23. Juli 2011
Up-to-date

§ 1 Gegenstand und Zweck

§ 1 § 1

Diese Verordnung regelt zum Schutz des Anbaus von Kartoffelpflanzen die Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung und Verhütung einer Ausbreitung der Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Beherens (europäische Populationen), die im Folgenden als „Kartoffelzystennematoden“ bezeichnet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 § 2

Im Sinn dieser Verordnung gilt als:

1. Amtlicher Pflanzenschutzdienst: der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg;

2. Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;

3. Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet;

4. Feld:

a) eine einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder

b) ein Teil einer solchen Fläche, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Flächen in der Natur genau lokalisiert werden können;

5. Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind;

6. Pflanzkartoffeln: Knollen oder deren Teile der Art Solanum tuberosum L., die zum Anpflanzen bestimmt sind;

7. resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation hemmt;

8. Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld.

§ 3 Regelmäßige Überwachung von potentiell befallsgefährdeten Gebieten

§ 3 § 3

(1) Zur Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden und einer Gefahr ihrer Ausbreitung sind vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst in potenziell befallsgefährdeten Gebieten jährliche Untersuchungen durchzuführen. Dabei sind Methoden anzuwenden, die den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie der Kartoffelzystennematoden stehen und die jeweiligen Produktionsbedingungen berücksichtigen.

(2) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat der nach dem Ort der Untersuchung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ergebnisse der Überwachung gemäß Abs 1 mitzuteilen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Mitteilung gemäß Abs 2 mit Verordnung

1. diejenigen Gebiete festzulegen, für die keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht;

2. bereits getroffene Festlegungen gemäß Z 1 an die jeweils aktuellen Untersuchungsergebnisse anzupassen.

(4) Verordnungen gemäß Abs 3 sind

1. durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und

2. im Internet auf der Homepage der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie in der Zeitschrift „Salzburger Bauer“ zu veröffentlichen.

Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlags an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft.

§ 4 Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion

§ 4 § 4

(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Feldern haben dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, dass und wann sie auf einem bestimmten Feld

1. in der Anlage 1 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder

2. Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, anpflanzen oder lagern wollen. In der Meldung sind gegebenenfalls auch diejenigen Umstände gemäß Abs 4 bekannt zu geben, aus denen sich ergibt, dass eine Untersuchung gemäß Abs 2 und 3 nicht erforderlich ist.

(2) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat auf Grund einer Meldung gemäß Abs 1 im Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur und dem Anpflanzen oder dem Lagern von Pflanzgut gemäß Abs 1 eine Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen, soweit nicht bereits Untersuchungsergebnisse gemäß Abs 5 vorliegen.

(3) Die Untersuchung gemäß Abs 2 hat zu umfassen:

1. Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß der Anlage 2 Z 1 und 3, wenn auf dem Feld

a) in der Anlage 1 Z 1 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder

b) Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen;

2. Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß der Anlage 2 Z 1 und 3 oder eine Überprüfung gemäß der Anlage 3, wenn auf dem Feld in der Anlage 1 Z 2 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen.

(4) In den von einer Verordnung gemäß § 3 Abs 3 umfassten Gebieten ist eine Untersuchung gemäß Abs 2 und 3 nicht erforderlich für

1. das Anpflanzen von in der Anlage 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, das an demselben Erzeugungsort verwendet werden soll;

2. das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort verwendet werden sollen;

3. das Anpflanzen von in der Anlage 1 Z 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, wenn die geernteten Pflanzen durch Waschen oder Bürsten so weit von Erde befreit werden sollen, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

(5) Die Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Abs 3, die abweichend von Abs 2 zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden sind, oder die Ergebnisse von anderen amtlichen Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind, gelten als Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Abs 2 und 3, wenn durch das Vorliegen von entsprechenden Nachweisen belegt ist, dass

1. bei diesen Untersuchungen keine Kartoffelzystennematoden festgestellt worden sind und

2. zum Zeitpunkt der Untersuchung keine in der Anlage 1 Z 1 genannten Wirtspflanzen oder Kartoffeln vorhanden waren und seit der Untersuchung auch nicht angebaut worden sind.

§ 5 Amtliche Erhebungen auf Konsumanbauflächen

§ 5 § 5

(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs 1 sind auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchzuführen, auf der in dem betreffenden Jahr Kartoffeln erzeugt wurden, und haben Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß der Anlage 2 Z 2 zu umfassen.

§ 6 Meldepflicht und Maßnahmen bei Verdacht des

§ 6 Auftretens von Kartoffelzystennematoden

§ 6 § 6

(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Feldern, auf denen Kartoffeln oder in der Anlage 1 genannte Pflanzen angebaut werden, haben alle Anzeichen, die den Verdacht eines Befalls mit Kartoffelzystennematoden erregen oder auf einen solchen Befall hinweisen, sowie jedes Auftreten von Kartoffelzystennematoden unverzüglich dem Bürgermeister sowie dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.

(2) Auf Grund einer Meldung gemäß Abs 1 hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 4 Abs 3 oder Erhebungen gemäß § 5 Abs 2 durchzuführen.

§ 7 Maßnahmen bei Befall, Bekämpfungsmaßnahmen

§ 7 § 7

(1) Wird bei einer Untersuchung oder Erhebung gemäß den §§ 4 und 5 oder bei einer Untersuchung oder Erhebung auf Grund einer Meldung gemäß § 6 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, so hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst

1. das betroffene Feld im Verzeichnis gemäß § 9 als „befallen“ auszuweisen,

2. davon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und

3. den Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Verständigung gemäß Abs 1 Z 2 mit Bescheid

1. den Befall des betroffenen Feldes mit Kartoffelzystennematoden festzustellen und

2. die auf diesem Feld gezogenen oder gelagerten, in der Anlage 1 genannten Pflanzen oder Kartoffeln als befallen zu erklären.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Anlage 1 genannte Pflanzen oder Kartoffeln, die sonst mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, mit Bescheid als befallen zu erklären.

(4) Auf Grund einer Feststellung gemäß Abs 2 Z 1 sind ab Erlassung des Bescheides auf dem betroffenen Feld folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:

1. Es dürfen keine in der Anlage 1 Z 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden.

2. In der Anlage 1 Z 2 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, dürfen

a) nicht gelagert werden,

b) nur angepflanzt werden, wenn sie zuvor durch Waschen oder Bürsten so weit von Erde befreit worden sind, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.

3. Es dürfen keine Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angepflanzt werden.

4. Andere als die in Z 3 genannten Kartoffeln dürfen nur nach vorheriger Anzeige an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst und unter Durchführung eines Bekämpfungsprogramms gemäß § 10 angepflanzt werden.

(5) Auf Grund einer Erklärung gemäß Abs 2 Z 2 oder Abs 3 oder einer entsprechenden Erklärung durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind ab Erlassung des Bescheides hinsichtlich der davon erfassten Pflanzen, soweit sich diese im Bundsland Salzburg befinden, folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:

1. In der Anlage 1 Z 1 genannte Pflanzen und Pflanzkartoffeln dürfen nicht angepflanzt werden.

2. In der Anlage 1 Z 2 genannte Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie zuvor durch Waschen oder Bürsten so weit von Erde befreit worden sind, dass sie nicht mehr befallen sind und kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

3. Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- oder Speisekartoffeln sind an einen geeigneten Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb zu übergeben und einem geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht, zu unterziehen.

§ 8 Maßnahmen bei Erreichen der Befallsfreiheit

§ 8 § 8

(1) Wird frühestens nach sechs Jahren oder im Fall der Durchführung eines Bekämpfungsprogramms gemäß § 10 frühestens nach drei Jahren seit dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder dem letzten Kartoffelanbau bei erneuten Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß § 4 Abs 3 oder § 5 Abs 2 vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst kein weiterer Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt, so hat dieser

1. die Ausweisung des betroffenen Feldes als „befallen“ im Verzeichnis gemäß § 9 zu löschen und

2. davon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Verständigung gemäß Abs 1 Z 2 ihren Bescheid gemäß § 7 Abs 2 Z 1 aufzuheben.

§ 9 Verzeichnis der Ergebnisse der Untersuchungen und Erhebungen

§ 9 § 9

(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat ein Verzeichnis zu führen, in das die Ergebnisse der Untersuchungen und Erhebungen gemäß den §§ 4 bis 6 und 8 Abs 1 aufzunehmen sind.

(2) Der Europäischen Kommission ist auf deren Ersuchen Einsicht in das Verzeichnis gemäß Abs 1 zu gewähren.

§ 10 Amtliches Bekämpfungsprogramm

§ 10 § 10

Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat ein Bekämpfungsprogramm festzulegen, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden, die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation und die Verwendung von resistenten Kartoffelsorten mit dem höchsten verfügbaren, gemäß der Anlage 4 bewerteten Resistenzgraden mit einbezieht und soweit erforderlich weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden umfasst.

§ 11 Berichtspflichten

§ 11 § 11

(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat der Landesregierung mitzuteilen:

1. jährlich bis zum 10. März eines jeden Jahres die Ergebnisse der seit dem 1. März des vergangenen Jahres bis Ende Februar des laufenden Jahres durchgeführten amtlichen Erhebungen auf Konsumanbauflächen gemäß § 5 und

2. den Inhalt des amtlichen Bekämpfungsprogramms gemäß § 10 sowie jede Änderung.

(2) Die Landesregierung hat die Ergebnisse gemäß Abs 1 Z 1 bis zum 20. März eines jeden Jahres und die Mitteilungen gemäß Abs 1 Z 2 unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

§ 12 Kostentragung

§ 12 § 12

(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Felder haben die Kosten für die folgenden Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln (§§ 2 Abs 2 lit b und 18 des Kulturpflanzenschutzgesetzes) bestritten werden:

1. die Kosten der Untersuchungen und Erhebungen durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst gemäß den §§ 4 Abs 2 und 3, 6 Abs 2 und 8 Abs 1,

2. die Kosten der Maßnahmen gemäß § 7 Abs 4,

3. die Kosten der Durchführung eines amtlichen Bekämpfungsprogramms gemäß § 7 Abs 4 und 8 Abs 1.

(2) Die Kosten für die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 5 sind, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln (§§ 2 Abs 2 lit b und 18 des Kulturpflanzenschutzgesetzes) bestritten werden, zu tragen:

1. im Fall einer Befallserklärung gemäß § 7 Abs 2 Z 2 vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder dem sonst Verfügungsberechtigten des Feldes;

2. im Fall einer Befallserklärung gemäß § 7 Abs 3 oder einer entsprechenden Erklärung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedsstaates der Europäischen Union vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Pflanzen.

§ 13 Umsetzungshinweis

§ 13 § 13

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl Nr L 156 vom 16. Juni 2007.

§ 14 In- und Außerkrafttreten

§ 14 § 14

Diese Verordnung tritt mit 23. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kartoffelnematoden-Verordnung, LGBl Nr 24/1998, außer Kraft.

Anlage 1

Verzeichnis der Pflanzen

Anl. 1

1. Bewurzelte Wirtspflanzen: Capsicum spp. (Paprika), Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Paradeiser, Tomate), Solanum melongena L. (Eierfrucht)

2. Sonstige Pflanzen:

a) Sonstige bewurzelte Pflanzen: Allium porrum L. (Lauch), Beta vulgaris L. (Rübe), Brassica spp. (Kohl), Fragaria L. (Erdbeere), Asparagus officinalis L. (Spargel);

b) Zwiebeln, Knollen und Wurzelstöcke von Allium ascalonicum L. (Schalotte), Allium cepa L. (Zwiebel), Dahlia spp. (Dahlie), Gladiolus Tourn. Ex L. (Gladiole), Hyacinthus spp. (Hyazinthe), Iris spp. (Iris, Schwertlilie), Lilium spp. (Lilie), Narcissus L. (Narzisse) und Tulipa L. (Tulpe), die

aa) in Erde angebaut wurden,

bb) zum Anpflanzen bestimmt sind,

cc) nicht durch Waschen oder Bürsten so weit von Erde befreit worden sind, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht, und

dd) nicht aufgrund ihrer Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzen- oder Schnittblumenanbau betreiben.

Anlage 2

Anforderungen an Probenahmen und Tests

Anl. 2

1. Grundsätzliche Anforderungen an Probenahmen und Tests gemäß § 4 Abs 3:

1.1. Es ist eine Bodenprobe mit einer Standardrate von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar von mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen (Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung des Pathotyps und der Virulenzgruppe) zu verwenden.

1.2. Die Tests erfolgen nach den Methoden für die Extraktion von Kartoffelnematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder Diagnoseprotokollen für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.

2. Grundsätzliche Anforderungen an Probenahmen und Tests gemäß § 5 Abs 2:

2.1. Es ist eine Bodenprobe mit einer Mindestrate von 400 ml Erde je Hektar von mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen (Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung des Pathotyps und der Virulenzgruppe) zu verwenden.

2.2. Abweichend von Z 2.1 kann

a) nach einer visuellen Untersuchung der Wurzeln im Fall des Auftretens von visuellen Symptomen eines Befalls eine gezielte Probe von mindestens 400 ml Erde genommen werden oder

b) nach der Ernte eine Probe von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, genommen werden, wenn zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut waren.

2.3. Die Tests erfolgen nach den Methoden für die Extraktion von Kartoffelnematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder Diagnoseprotokollen für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.

3. Abweichungen in Bezug auf die Probenahme:

3.1. Abweichend von Z 1.1 kann die Standardrate der Proben bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, wenn

a) Belege dafür vorliegen, dass auf dem betreffenden Feld die letzten sechs Jahre vor der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen angebaut und vorhanden waren;

b) bei den letzten beiden aufeinander folgenden Untersuchungen an Proben von 1.500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden und nach der ersten Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bzw Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angebaut wurden; oder

c) bei der letzten amtlichen Untersuchung an einer Probe von mindestens 1500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Kartoffelnematodenzysten ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bzw Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angebaut wurden.

Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen gemäß lit b und c.

3.2. Abweichend von Z 1.1 und 3.1 kann die Probenrate bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 4 Hektar bzw mehr als 8 Hektar wie folgt verringert werden:

a) Im Fall der Anwendung der Standardrate gemäß Z 1.1 sind die Proben von den ersten 8 Hektar mit dieser Standardrate zu nehmen. Für jeden weiteren Hektar kann die Rate bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden.

b) Im Fall der Anwendung einer verringerten Rate gemäß Z 3.1 sind die Proben von den ersten 4 Hektar mit dieser Standardrate zu nehmen. Für jeden weiteren Hektar kann die Rate bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.

3.3. Für die nachfolgenden Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion (§ 4) kann die reduzierte Probengröße gemäß Z 3.1 und 3.2 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.

3.4. In allen Fällen ist eine Mindestgröße der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.

Anlage 3

Gegenstand der Überprüfung gemäß § 4 Abs 3 Z 2

Anl. 3

Im Rahmen der Überprüfung gemäß § 4 Abs 3 Z 2 ist

a) an Hand der Ergebnisse von amtlich anerkannten geeigneten Tests festzustellen, ob auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren vor der Überprüfung Kartoffelzystennematoden aufgetreten sind, oder

b) festzustellen, ob auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren vor der Überprüfung in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen oder Kartoffeln angebaut worden sind.

Anlage 4

Bewertung der Resistenzgrade von Kartoffeln

Anl. 4

Der Resistenzgrad von Kartoffeln gegen Kartoffelzystennematoden ist an Hand der folgenden Standardbewertungsskala anzugeben. Die Bewertungszahl 9 steht für den höchsten Resistenzgrad.

Relative Anfälligkeit Bewertungszahl
1 % 9
1,1 % bis 3 % 8
3,1 % bis 5 % 7
5,1 % bis 10 % 6
10,1 % bis 15 % 5
15,1 % bis 25 % 4
25,1 % bis 50 % 3
50,1 % bis 100 % 2
100 % 1