(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs 1 sind auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchzuführen, auf der in dem betreffenden Jahr Kartoffeln erzeugt wurden, und haben Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß der Anlage 2 Z 2 zu umfassen.
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