(1) Wird bei einer Untersuchung oder Erhebung gemäß den §§ 4 und 5 oder bei einer Untersuchung oder Erhebung auf Grund einer Meldung gemäß § 6 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, so hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst
1. das betroffene Feld im Verzeichnis gemäß § 9 als „befallen“ auszuweisen,
2. davon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und
3. den Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Verständigung gemäß Abs 1 Z 2 mit Bescheid
1. den Befall des betroffenen Feldes mit Kartoffelzystennematoden festzustellen und
2. die auf diesem Feld gezogenen oder gelagerten, in der Anlage 1 genannten Pflanzen oder Kartoffeln als befallen zu erklären.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Anlage 1 genannte Pflanzen oder Kartoffeln, die sonst mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, mit Bescheid als befallen zu erklären.
(4) Auf Grund einer Feststellung gemäß Abs 2 Z 1 sind ab Erlassung des Bescheides auf dem betroffenen Feld folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:
1. Es dürfen keine in der Anlage 1 Z 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden.
2. In der Anlage 1 Z 2 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, dürfen
a) nicht gelagert werden,
b) nur angepflanzt werden, wenn sie zuvor durch Waschen oder Bürsten so weit von Erde befreit worden sind, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.
3. Es dürfen keine Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angepflanzt werden.
4. Andere als die in Z 3 genannten Kartoffeln dürfen nur nach vorheriger Anzeige an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst und unter Durchführung eines Bekämpfungsprogramms gemäß § 10 angepflanzt werden.
(5) Auf Grund einer Erklärung gemäß Abs 2 Z 2 oder Abs 3 oder einer entsprechenden Erklärung durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind ab Erlassung des Bescheides hinsichtlich der davon erfassten Pflanzen, soweit sich diese im Bundsland Salzburg befinden, folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:
1. In der Anlage 1 Z 1 genannte Pflanzen und Pflanzkartoffeln dürfen nicht angepflanzt werden.
2. In der Anlage 1 Z 2 genannte Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie zuvor durch Waschen oder Bürsten so weit von Erde befreit worden sind, dass sie nicht mehr befallen sind und kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
3. Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- oder Speisekartoffeln sind an einen geeigneten Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb zu übergeben und einem geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht, zu unterziehen.
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