Diese Verordnung regelt zum Schutz des Anbaus von Kartoffelpflanzen die Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung und Verhütung einer Ausbreitung der Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Beherens (europäische Populationen), die im Folgenden als „Kartoffelzystennematoden“ bezeichnet werden.
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