(1) Wird frühestens nach sechs Jahren oder im Fall der Durchführung eines Bekämpfungsprogramms gemäß § 10 frühestens nach drei Jahren seit dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder dem letzten Kartoffelanbau bei erneuten Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß § 4 Abs 3 oder § 5 Abs 2 vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst kein weiterer Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt, so hat dieser
1. die Ausweisung des betroffenen Feldes als „befallen“ im Verzeichnis gemäß § 9 zu löschen und
2. davon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Verständigung gemäß Abs 1 Z 2 ihren Bescheid gemäß § 7 Abs 2 Z 1 aufzuheben.
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