1. Grundsätzliche Anforderungen an Probenahmen und Tests gemäß § 4 Abs 3:
1.1. Es ist eine Bodenprobe mit einer Standardrate von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar von mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen (Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung des Pathotyps und der Virulenzgruppe) zu verwenden.
1.2. Die Tests erfolgen nach den Methoden für die Extraktion von Kartoffelnematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder Diagnoseprotokollen für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.
2. Grundsätzliche Anforderungen an Probenahmen und Tests gemäß § 5 Abs 2:
2.1. Es ist eine Bodenprobe mit einer Mindestrate von 400 ml Erde je Hektar von mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen (Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung des Pathotyps und der Virulenzgruppe) zu verwenden.
2.2. Abweichend von Z 2.1 kann
a) nach einer visuellen Untersuchung der Wurzeln im Fall des Auftretens von visuellen Symptomen eines Befalls eine gezielte Probe von mindestens 400 ml Erde genommen werden oder
b) nach der Ernte eine Probe von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, genommen werden, wenn zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut waren.
2.3. Die Tests erfolgen nach den Methoden für die Extraktion von Kartoffelnematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder Diagnoseprotokollen für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.
3. Abweichungen in Bezug auf die Probenahme:
3.1. Abweichend von Z 1.1 kann die Standardrate der Proben bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, wenn
a) Belege dafür vorliegen, dass auf dem betreffenden Feld die letzten sechs Jahre vor der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen angebaut und vorhanden waren;
b) bei den letzten beiden aufeinander folgenden Untersuchungen an Proben von 1.500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden und nach der ersten Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bzw Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angebaut wurden; oder
c) bei der letzten amtlichen Untersuchung an einer Probe von mindestens 1500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Kartoffelnematodenzysten ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bzw Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angebaut wurden.
Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen gemäß lit b und c.
3.2. Abweichend von Z 1.1 und 3.1 kann die Probenrate bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 4 Hektar bzw mehr als 8 Hektar wie folgt verringert werden:
a) Im Fall der Anwendung der Standardrate gemäß Z 1.1 sind die Proben von den ersten 8 Hektar mit dieser Standardrate zu nehmen. Für jeden weiteren Hektar kann die Rate bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden.
b) Im Fall der Anwendung einer verringerten Rate gemäß Z 3.1 sind die Proben von den ersten 4 Hektar mit dieser Standardrate zu nehmen. Für jeden weiteren Hektar kann die Rate bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.
3.3. Für die nachfolgenden Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion (§ 4) kann die reduzierte Probengröße gemäß Z 3.1 und 3.2 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.
3.4. In allen Fällen ist eine Mindestgröße der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.
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