Im Rahmen der Überprüfung gemäß § 4 Abs 3 Z 2 ist
a) an Hand der Ergebnisse von amtlich anerkannten geeigneten Tests festzustellen, ob auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren vor der Überprüfung Kartoffelzystennematoden aufgetreten sind, oder
b) festzustellen, ob auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren vor der Überprüfung in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen oder Kartoffeln angebaut worden sind.
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