(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat der Landesregierung mitzuteilen:
1. jährlich bis zum 10. März eines jeden Jahres die Ergebnisse der seit dem 1. März des vergangenen Jahres bis Ende Februar des laufenden Jahres durchgeführten amtlichen Erhebungen auf Konsumanbauflächen gemäß § 5 und
2. den Inhalt des amtlichen Bekämpfungsprogramms gemäß § 10 sowie jede Änderung.
(2) Die Landesregierung hat die Ergebnisse gemäß Abs 1 Z 1 bis zum 20. März eines jeden Jahres und die Mitteilungen gemäß Abs 1 Z 2 unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
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