(1) Zur Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden und einer Gefahr ihrer Ausbreitung sind vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst in potenziell befallsgefährdeten Gebieten jährliche Untersuchungen durchzuführen. Dabei sind Methoden anzuwenden, die den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie der Kartoffelzystennematoden stehen und die jeweiligen Produktionsbedingungen berücksichtigen.
(2) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat der nach dem Ort der Untersuchung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ergebnisse der Überwachung gemäß Abs 1 mitzuteilen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Mitteilung gemäß Abs 2 mit Verordnung
1. diejenigen Gebiete festzulegen, für die keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht;
2. bereits getroffene Festlegungen gemäß Z 1 an die jeweils aktuellen Untersuchungsergebnisse anzupassen.
(4) Verordnungen gemäß Abs 3 sind
1. durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und
2. im Internet auf der Homepage der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie in der Zeitschrift „Salzburger Bauer“ zu veröffentlichen.
Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlags an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft.
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