(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Felder haben die Kosten für die folgenden Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln (§§ 2 Abs 2 lit b und 18 des Kulturpflanzenschutzgesetzes) bestritten werden:
1. die Kosten der Untersuchungen und Erhebungen durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst gemäß den §§ 4 Abs 2 und 3, 6 Abs 2 und 8 Abs 1,
2. die Kosten der Maßnahmen gemäß § 7 Abs 4,
3. die Kosten der Durchführung eines amtlichen Bekämpfungsprogramms gemäß § 7 Abs 4 und 8 Abs 1.
(2) Die Kosten für die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 5 sind, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln (§§ 2 Abs 2 lit b und 18 des Kulturpflanzenschutzgesetzes) bestritten werden, zu tragen:
1. im Fall einer Befallserklärung gemäß § 7 Abs 2 Z 2 vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder dem sonst Verfügungsberechtigten des Feldes;
2. im Fall einer Befallserklärung gemäß § 7 Abs 3 oder einer entsprechenden Erklärung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedsstaates der Europäischen Union vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Pflanzen.
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