(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Feldern, auf denen Kartoffeln oder in der Anlage 1 genannte Pflanzen angebaut werden, haben alle Anzeichen, die den Verdacht eines Befalls mit Kartoffelzystennematoden erregen oder auf einen solchen Befall hinweisen, sowie jedes Auftreten von Kartoffelzystennematoden unverzüglich dem Bürgermeister sowie dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.
(2) Auf Grund einer Meldung gemäß Abs 1 hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 4 Abs 3 oder Erhebungen gemäß § 5 Abs 2 durchzuführen.
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