Im Sinn dieser Verordnung gilt als:
1. Amtlicher Pflanzenschutzdienst: der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg;
2. Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;
3. Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet;
4. Feld:
a) eine einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder
b) ein Teil einer solchen Fläche, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Flächen in der Natur genau lokalisiert werden können;
5. Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind;
6. Pflanzkartoffeln: Knollen oder deren Teile der Art Solanum tuberosum L., die zum Anpflanzen bestimmt sind;
7. resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation hemmt;
8. Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise