(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat ein Verzeichnis zu führen, in das die Ergebnisse der Untersuchungen und Erhebungen gemäß den §§ 4 bis 6 und 8 Abs 1 aufzunehmen sind.
(2) Der Europäischen Kommission ist auf deren Ersuchen Einsicht in das Verzeichnis gemäß Abs 1 zu gewähren.
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