(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Feldern haben dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, dass und wann sie auf einem bestimmten Feld
1. in der Anlage 1 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder
2. Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, anpflanzen oder lagern wollen. In der Meldung sind gegebenenfalls auch diejenigen Umstände gemäß Abs 4 bekannt zu geben, aus denen sich ergibt, dass eine Untersuchung gemäß Abs 2 und 3 nicht erforderlich ist.
(2) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat auf Grund einer Meldung gemäß Abs 1 im Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur und dem Anpflanzen oder dem Lagern von Pflanzgut gemäß Abs 1 eine Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen, soweit nicht bereits Untersuchungsergebnisse gemäß Abs 5 vorliegen.
(3) Die Untersuchung gemäß Abs 2 hat zu umfassen:
1. Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß der Anlage 2 Z 1 und 3, wenn auf dem Feld
a) in der Anlage 1 Z 1 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder
b) Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen;
2. Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß der Anlage 2 Z 1 und 3 oder eine Überprüfung gemäß der Anlage 3, wenn auf dem Feld in der Anlage 1 Z 2 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen.
(4) In den von einer Verordnung gemäß § 3 Abs 3 umfassten Gebieten ist eine Untersuchung gemäß Abs 2 und 3 nicht erforderlich für
1. das Anpflanzen von in der Anlage 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, das an demselben Erzeugungsort verwendet werden soll;
2. das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort verwendet werden sollen;
3. das Anpflanzen von in der Anlage 1 Z 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, wenn die geernteten Pflanzen durch Waschen oder Bürsten so weit von Erde befreit werden sollen, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
(5) Die Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Abs 3, die abweichend von Abs 2 zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden sind, oder die Ergebnisse von anderen amtlichen Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind, gelten als Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Abs 2 und 3, wenn durch das Vorliegen von entsprechenden Nachweisen belegt ist, dass
1. bei diesen Untersuchungen keine Kartoffelzystennematoden festgestellt worden sind und
2. zum Zeitpunkt der Untersuchung keine in der Anlage 1 Z 1 genannten Wirtspflanzen oder Kartoffeln vorhanden waren und seit der Untersuchung auch nicht angebaut worden sind.
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