Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2§ 2Persönliche Eignung und Verlässlichkeit
§ 3§ 3Fachliche Eignung
§ 4§ 4Räumliche Voraussetzungen, Sicherheits- und Hygienestandards
§ 5§ 5Zulässige Höchstzahl der Kinder
§ 6§ 6Antragstellung für die Bewilligung
§ 7§ 7Meldepflichten
§ 8§ 8Förderung von Rechtsträgern
§ 9§ 9Förderung von selbstständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern
§ 10§ 10Landesbeiträge für Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt
§ 11§ 11Landesbeiträge für Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten
§ 12§ 12Abrechnung der Landesbeiträge
§ 13§ 13Gemeindebeiträge
§ 14§ 14Elternbeiträge
§ 15§ 15Besondere Bestimmungen über die Entlohnung der Tagesmütter bzw.Tagesväter im eigenen Haushalt
§ 16§ 16Übergangsbestimmung
Vorwort
I. ABSCHNITT BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
§ 1 § 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. Tagesmütter bzw. Tagesväter: persönlich und fachlich geeignete Personen, die
a. im eigenen Haushalt am Hauptwohnsitz, bei einem Rechtsträger angestellt oder selbstständig, oder
b. in sonstigen Räumlichkeiten, bei einem Rechtsträger angestellt, nämlich
- in Betrieben oder
- in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen außerhalb der Öffnungszeiten oder
- in Schulen in der unterrichtsfreien Zeit oder
- in eigens für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden geeigneten Räumlichkeiten regelmäßig und entgeltlich Kinder bis zur Beendigung der Schulpflicht, maximal aber bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, für einen Teil des Tages betreuen. In Räumlichkeiten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Schulen darf gleichzeitig maximal eine Tagesmutter bzw. ein Tagesvater je Einrichtung eingesetzt werden. Betreuungen in sonstigen Räumlichkeiten müssen zumindest vier Wochen durchgehend geführt werden.
2. Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter: Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß Z 1 lit. b, deren Angebot sich grundsätzlich an Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. an Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers richtet.
3. Regelmäßige Betreuung für einen Teil des Tages: die mindestens zu vereinbarende tatsächliche Regelbetreuungszeit für Kinder beträgt 20 Stunden pro Monat zwischen 6 Uhr und 20 Uhr.
4. Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: natürliche oder juristische Personen, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigen, fachlich betreuen und vermitteln.
5. Tatsächliche Betreuungsstunde: jede Stunde (60 Minuten), in der ein Kind tatsächlich betreut wird.
II. ABSCHNITT BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN
§ 2 § 2 Persönliche Eignung und Verlässlichkeit
(1) Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen eigenberechtigt, verlässlich sowie persönlich und fachlich für die Betreuung von Kindern geeignet sein. Sie müssen insbesondere
1 körperlich und psychisch in der Lage sein, die Betreuung von Kindern umfassend zu leisten;
2 über einen Pflichtschulabschluss, ein Mindestalter von 19 Jahren und zumindest Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen;
3 in der Lage sein, die Pflege, Erziehung, Förderung und Betreuung der Kinder in Absprache mit den Erziehungsberechtigten nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltfreien Erziehung sicherzustellen, wobei die individuellen Bedürfnisse der Kinder sowie die Förderung und Vermittlung sozialer Kompetenzen im Mittelpunkt der Tätigkeit zu stehen haben.
(2) Von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und - sofern die Betreuung im eigenen Haushalt erfolgt (§ 1 Z 1 lit. a) - auch von Personen, die mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben, darf keine Gefährdung des Kindeswohls oder der verordnungskonformen Kinderbetreuung ausgehen. Insbesondere dürfen
1 keine physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere keine Suchterkrankungen, vorliegen, die das Kindeswohl beeinträchtigen können;
2 keine strafgerichtlichen Verurteilungen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafungen erfolgt sein, die das Kindeswohl beeinträchtigen können.
§ 3 § 3 Fachliche Eignung
(1) Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine von der Bildungsdirektion anerkannte Ausbildung sowie einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs und einen mindestens sechsstündigen Kindernotfallkurs absolviert haben. Die Absolvierung des Erste-Hilfe-Kurses und des Kindernotfallkurses darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Auffrischungen sind fristgerecht durchzuführen, bei Versäumnis der Frist für die Auffrischung sind die Kurse jeweils zur Gänze zu absolvieren.
(2) Tagesmütter bzw. Tagesväter haben einschlägige Fortbildungen in einem Ausmaß von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten zu absolvieren. Eine Aliquotierung bei unterjährigem Beginn der Tätigkeit bzw. bei unterjähriger Stilllegung ist zulässig.
(3) Für die Betreuung von Kindern
- mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes oder
- für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder
- die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe zugewiesen wurden muss die Tagesmutter bzw. der Tagesvater eine zusätzliche facheinschlägige von der Bildungsdirektion anerkannte Ausbildung absolviert haben.
(4) Sofern es das Kindeswohl erfordert, kann mit Zustimmung der Bildungsdirektion eine Betreuung auch ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 3 bis zum ehestmöglichen Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Zusatzqualifikation erfolgen.
§ 4 § 4 Räumliche Voraussetzungen, Sicherheits- und Hygienestandards
(1) Jeder Tagesmutter bzw. jedem Tagesvater müssen geeignete, kindgerechte Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen.
(2) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für die Betreuung der Kinder genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Erfordernissen der Sicherheit und Hygiene zu entsprechen.
(3) Die Größe der Räume muss gewährleisten, dass Minderjährige ihrem altersentsprechenden Spiel , Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsbedürfnis nachkommen können.
(4) Es müssen ausreichend Spielflächen im Freien oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe zum Standort vorhanden sein.
(5) Von Tieren darf keine Gefährdung für die Kinder ausgehen.
§ 5 § 5 Zulässige Höchstzahl der Kinder
(1) Die beantragte Anzahl der zu betreuenden Kinder muss den gegebenen räumlichen und persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn
1. im eigenen Haushalt maximal zehn Kinder, davon vier gleichzeitig, unter Einrechnung haushaltsangehöriger Kinder unter zwölf Jahren, betreut werden sollen;
2. in sonstigen Räumlichkeiten maximal zehn Kinder, davon fünf gleichzeitig, betreut werden sollen;
3. nicht mehr als zwei der nach Z 1 und Z 2 zu betreuenden Kinder Beeinträchtigungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz aufweisen oder für diese erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder diese einen erhöhten Betreuungsbedarf haben und von der Kinder- und Jugendhilfe vermittelt wurden.
(2) Eine Überschreitung der gemäß Abs. 1 gleichzeitig anwesenden Kinder für maximal 15 Betreuungstage pro Quartal ist um höchstens zwei Kinder bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt oder um höchstens ein Kind bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten zulässig, wenn
a) die Notwendigkeit der Überschreitung auf Grund der Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern oder auf Grund sonstiger familiärer oder sozialer Verhältnisse gegeben ist,
b) die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind,
c) maximal vier Kinder das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
d) für kein Kind ein Zuschlag gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt wird.
(3) Für die Dauer der Hauptferien gemäß § 2 Oö. Schulzeitgesetz 1976 ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine Überschreitung der gleichzeitig anwesenden Kinder bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt um höchstens zwei Kinder, bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten um höchstens ein Kind zulässig, wenn es sich bei den zusätzlich anwesenden Kindern um die eigenen Kinder der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters handelt.
(4) Bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt ist eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahl um maximal zwei Kinder gleichzeitig für maximal eine Stunde täglich zulässig.
(5) Eine Überschreitung, die im besonders begründeten Einzelfall über das in Abs. 2 und 3 definierte Ausmaß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion.
§ 6 § 6 Antragstellung für die Bewilligung
(1) Einem Antrag gemäß § 11a Abs. 3 Oö. KBBG sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Angaben zu den wesentlichen Bewilligungsvoraussetzungen,
2. ärztliche Bestätigung der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters, dass sie/er körperlich und psychisch in der Lage ist, die Betreuung von Kindern umfassend zu leisten und die nicht älter als zwei Monate ist,
3. ärztliche Bestätigung aller weiteren Haushaltsangehörigen, dass keine psychischen und physischen Beeinträchtigungen, insbesondere keine Suchterkrankungen, vorliegen, die das Kindeswohl beeinträchtigen können und die nicht älter als zwei Monate ist,
4. Einverständniserklärung aller strafmündigen Haushaltsangehörigen zu Straf- und Melderegisterabfragen durch die Bewilligungsbehörde,
5. Haushaltsbestätigung der Hauptwohnsitzgemeinde der antragstellenden Person,
6. Lebenslauf der antragstellenden Person und
7. Nachweise der persönlichen und fachlichen Eignung.
(2) Einem Antrag gemäß § 11a Abs. 4 Oö. KBBG sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. maßstabsgetreue, aktuelle Pläne aller beantragten Gebäudeteile und Spielflächen im Freien inklusive Größenangaben,
2. anonymisierte Liste der vorgemerkten Kinder mit Betreuungsbedarf.
Aus den Unterlagen haben die für die Betreuung der Kinder vorgesehenen Räumlichkeiten und Außenspielbereiche eindeutig hervorzugehen.
III. ABSCHNITT MELDEPFLICHTEN
§ 7 § 7 Meldepflichten
(1) Die Rechtsträger haben der Bildungsdirektion Folgendes zu melden:
1. die beabsichtigte Aufnahme von Kindern gemäß § 3 Abs. 3;
3. Änderungen von Umständen gemäß Z 1, insbesondere die Abmeldung von Kindern gemäß § 3 Abs. 3;
4. den Beginn und die Beendigung von Dienstverhältnissen der Tagesmütter bzw. Tagesväter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Tagen;
5. die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder mit deren Angaben (zumindest Name, Geburtsdatum) und der Anzahl der Betreuungsstunden. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten plus eventuell geleisteter Mehrstunden;
6. die Personalkosten, die Einnahmen aus Elternbeiträgen und Gemeindebeiträgen;
(2) Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß § 2 Abs. 1 Z 9a Oö. KBBG haben Folgendes der Bildungsdirektion unverzüglich, aber spätestens innerhalb von acht Tagen, zu melden:
1. die Beendigung, Unterbrechung und Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater;
2. eine Namensänderung;
3. wesentliche Änderungen in den bewilligten Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit damit Gefahren für die Kinder verbunden sein könnten. Dazu zählt auch die Anschaffung von Haustieren;
4. wichtige familiäre Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;
5. jede sonstige Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden Umstände, insbesondere eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Bestrafung oder schwere Erkrankungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters oder von Haushaltsangehörigen, sofern diese das Kindeswohl beeinträchtigen könnten.
Bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten haben diese Meldepflichten sinngemäß durch den Rechtsträger zu erfolgen.
(3) Selbstständige Tagesmütter bzw. selbstständige Tagesväter haben der Bildungsdirektion zusätzlich Folgendes unverzüglich, aber spätestens innerhalb von acht Tagen, zu melden:
1. die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder und die Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden mit den Angaben zu den zu betreuenden Kindern (zumindest Name, Geburtsdatum, Beginn, Ende);
2. die im abgelaufenen Monat eingenommenen Elternbeiträge und Gemeindebeiträge;
3. sämtliche Nebenbeschäftigungen und diesbezügliche Änderungen.
IV. ABSCHNITT FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN
§ 8 § 8 Förderung von Rechtsträgern
(1) Das Land Oberösterreich fördert die Rechtsträger von bewilligten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt und von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten, die der Bedarfsdeckung dienen, und hat mit diesen eine Fördervereinbarung abzuschließen.
(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die Rechtsträger erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht, gesetzes- und verordnungskonform und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen der in den §§ 10 bzw. 11 definierten Landesbeiträge.
2. Die Gemeinden leisten bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt Beiträge gemäß § 13.
3. Die Gemeinden decken den Abgang bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten. Dies gilt nicht bei Betriebstagesmüttern bzw. Betriebstagesvätern.
4. Die Betriebe decken den Abgang bei Betriebstagesmüttern bzw. Betriebstagesvätern.
5. Die Rechtsträger schließen vor Beginn der Betreuung für jedes Kind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung mit den Eltern ab. Gefördert werden die tatsächlichen Betreuungsstunden eines jeden Kindes.
6. Die Rechtsträger zuerkennen und verrechnen die Zuschläge gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
7. Die Rechtsträger führen die Tageskinder-Datenbank korrekt und übermitteln der Bildungsdirektion Abrechnungen und Statistiken mit einer von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Software in einem von der Bildungsdirektion definierten Format gemäß § 25b Abs. 10 Oö. KBBG.
(3) Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Bildungsdirektion.
§ 9 § 9 Förderung von selbstständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern
(1) Das Land Oberösterreich fördert bewilligte selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die der Bedarfsdeckung dienen.
(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die selbstständigen Tagesmütter bzw. Tagesväter erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht, gesetzes-, verordnungs- und bewilligungskonform sowie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen des im § 10 Abs. 2 definierten Landesbeitrages.
2. Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter schließen vor Beginn der Betreuung für jedes Kind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung mit den Eltern ab, die insbesondere die Betreuungszeit zu beinhalten hat.
3. Die Gemeinden leisten selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern Beiträge gemäß § 13.
(3) Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Bildungsdirektion.
§ 10 § 10 Landesbeiträge für Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt gem. § 1 Z 1 lit. a erhalten für jedes betreute Kind pro tatsächlicher Betreuungsstunde einen Landesbeitrag in der Höhe von 6,70 Euro.
(2) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder im eigenen Haushalt betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro tatsächlicher Betreuungsstunde einen Landesbeitrag in der Höhe von 4,00 Euro.
(3) Die Landesbeiträge gemäß Abs. 1 und 2 erhöhen sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2025, gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.
(4) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt gemäß § 1 Z 1 lit. a verrechnen die Zuschläge gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen direkt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 11 § 11 Landesbeiträge für Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten gemäß § 1 Z 1 lit. b betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro tatsächlicher Betreuungsstunde einen Landesbeitrag in der Höhe von 5,00 Euro.
(2) In Betrieben darf der Rechtsträger den tatsächlichen finanziellen Aufwand abzüglich der Landesbeiträge und Elternbeiträge dem Betrieb verrechnen.
(3) Der Landesbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2025, gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.
(4) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten gemäß § 1 Z 1 lit. b betreuen, verrechnen die Zuschläge gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen direkt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 12 § 12 Abrechnung der Landesbeiträge
(1) Mit den Landesbeiträgen nach §§ 10 und 11 sind sowohl sämtliche Aufwendungen zur Aufgabenerfüllung der Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 1 Z 8a Oö. KBBG und selbstständigen Tagesmütter bzw. Tagesväter (wie Ausbildungen, Fortbildungen, Weiterbildungen, Supervisionen, Abfertigungen, EDV und Infrastruktur) als auch die eigentlichen Kosten der Betreuung der Tageskinder durch Tagesmütter bzw. Tagesväter abgedeckt. Die Tätigkeit als Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. Die Landesbeiträge dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
(2) Es werden nur Betreuungen gefördert, für die die Hauptwohnsitzgemeinden der zu betreuenden Kinder vorab den Betreuungsbedarf bestätigt haben.
(3) Betreuungsstunden vor Inkrafttreten eines Betreuungsvertrages („Schnupperstunden“) und Werbemaßnahmen werden vom Land Oberösterreich nicht gefördert.
(4) Die Berechnung der Landesbeiträge eines Kalenderjahres von angestellten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern erfolgt auf Basis der betreuten Kinder von Jänner bis September des vorhergehenden Kalenderjahres, wobei der Antrag spätestens bis zum 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Bildungsdirektion einzubringen ist. Die Landesbeiträge für ein Kalenderjahr werden jeweils in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des Kalenderjahres fällig. Änderungen in den Berechnungsgrundlagen werden nach einem Jahr aufgerollt.
(5) Bei selbstständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern erfolgt die Abrechnung der Landesbeiträge quartalsweise im Nachhinein.
(Anm: BDVBl.Nr. 8/2024, 9/2024)
§ 13 § 13 Gemeindebeiträge
(1) Der Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt gemäß § 1 Z 1 lit. a hat für jedes betreute Kind mindestens 3,10 Euro pro tatsächlicher Betreuungsstunde zu betragen.
(2) Der Gemeindebeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2025, gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.
(3) Bei Betreuungen in sonstigen Räumlichkeiten gemäß § 1 Z 1 lit. b (ausgenommen in Betrieben) darf der Rechtsträger den tatsächlichen finanziellen Aufwand abzüglich der Landesbeiträge und Elternbeiträge der Gemeinde verrechnen.
(4) Für selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 14 § 14 Elternbeiträge
(1) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen für betreute Kinder einen Elternbeitrag einheben, der sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden und allfällig darüber hinaus erbrachten Betreuungsstunden unter Zugrundelegung des Einkommens gemäß § 2 Oö. Elternbeitragsverordnung 2023 berechnet. Dies gilt nicht für bei Betriebstagesmüttern bzw. Betriebstagesvätern betreute Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.
(2) Der Elternbeitrag darf maximal kostendeckend sein. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
(3) Der Elternbeitrag beträgt pro vertraglich vereinbarter Betreuungsstunde und allfällig darüber hinaus erbrachter Betreuungsstunden:
- bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.612,07 Euro: 49 Cent;
- ab einem monatlichen Einkommen von 9.350,04 Euro zumindest: 4,85 Euro.
Zwischen diesen Grenzen wird der Elternbeitrag linear interpoliert.
(4) Unabhängig von den Betreuungsstunden beträgt der monatliche Elternbeitrag gemäß Abs. 1 mindestens 74,13 Euro (Mindestbeitrag). Der Höchstbeitrag beträgt zumindest 564,23 Euro (Mindest-Höchstbeitrag).
(5) Werden mehrere Kinder einer Familie von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater betreut, so vermindert sich der Elternbeitrag gemäß Abs. 1 für das zweite Kind um 50 %; für jedes weitere Kind darf kein Elternbeitrag eingehoben werden.
(6) Der Elternbeitrag kann im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.
(7) Der Elternbeitrag kann zu Beginn einer Betreuung und am Ende einer Betreuung aliquotiert werden, wenn das Kind nicht den gesamten Monat betreut wird.
(8) Die Beträge gemäß Abs. 3 und Abs. 4 erhöhen sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2025, gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.
(9) Die Verrechnung von Gebühren zur Freihaltung von Betreuungsplätzen (Platzfreihaltegebühr) ist nicht zulässig.
§ 15 § 15 Besondere Bestimmungen über die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt
(1) Den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) ist ein monatliches Basisgehalt (14 Mal pro Jahr) auszubezahlen, wenn sie Kinder mehr als 65 tatsächliche Betreuungsstunden pro Monat betreuen.
(2) Das Basisgehalt berechnet sich jährlich neu aus der Geringfügigkeitsgrenze des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich des Gehalts für 65 Betreuungsstunden pro Monat gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen. Der sich daraus ergebende Betrag wird auf ganze Euro aufgerundet.
(3) Wenn Tagesmütter bzw. Tagesväter Kinder weniger als 65 Betreuungsstunden pro Monat betreuen, erhalten sie abweichend vom Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen 4,35 Euro pro Betreuungsstunde, die analog zum Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen valorisiert werden.
(4) Im Übrigen gilt der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
(Anm: BDVBl.Nr. 8/2024, 9/2024)
§ 16 § 16 Übergangsbestimmung
(1) Abweichend von § 12 erfolgt die Berechnung der Landesbeiträge für April 2024 bis Dezember 2024 von angestellten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern auf Basis der tatsächlichen Betreuungsstunden von April 2023 bis September 2023, wobei der Antrag spätestens bis zum 1. Mai 2024 bei der Bildungsdirektion einzubringen ist. Die Landesbeiträge für 2024 werden jeweils in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. Juni und am 1. September des Kalenderjahres fällig.
V. ABSCHNITT INKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.